Präambel RL 91/157/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren können in der Gemeinschaft Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen, was sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken kann. Daher müssen die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet einander angeglichen werden.

Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(4), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG(5), sieht vor, daß zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallkategorien in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Mit den in den Aktionsprogrammen auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, die den in Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten Grundsätzen unterliegen, wird insbesondere der Zweck verfolgt, der Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Rohstoffquellen zu sorgen; dabei ist auch das Verursacherprinzip anzuwenden.

Zur Erreichung dieser Ziele ist das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren in Anbetracht der Menge der in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe zu untersagen.

Zur Sicherstellung der Wiederverwertung oder kontrollierten Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren sind von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, die Kennzeichnung und gesondertes Einsammeln gewährleisten.

Das Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren können dazu beitragen, die Vergeudung von Rohstoffen zu vermeiden.

Geräte, die Batterien oder Akkumulatoren enthalten, die sich dem Gerät nicht entnehmen lassen, können bei ihrer Beseitigung zu einer Umweltgefahr werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher zweckentsprechende Maßnahmen ergreifen.

Zur Erreichung der obengenannten Ziele sollten in den Mitgliedstaaten Programme aufgestellt werden. Die Kommission ist über diese Programme sowie über die ergriffenen spezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Wirtschaftliche Instrumente, wie zum Beispiel die Einführung eines Pfandsystems, können als Anreiz zum gesonderten Einsammeln und zur Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren wirken.

Es sollte eine entsprechende Unterrichtung der Verbraucher vorgesehen werden.

Es sind Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere der Kennzeichnungsregelung, sowie zur Erleichterung der Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festzulegen. Der Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG sollte beauftragt werden, die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 6 vom 7. 1. 1989, S. 3, und

ABl. Nr. C 11 vom 17. 1. 1990, S. 6.

(2)

ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 209, und

ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991.

(3)

ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 21.

(4)

ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(5)

Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts

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