Artikel 8 RL 91/226/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht verweigern und der Verkauf, die Zulassung, Inbetriebnahme und Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen ihrer Spritzschutzsysteme verweigern oder verbieten, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs III entsprechend eingebaut sind und wenn die Spritzschutzvorrichtungen, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, das EWG-Genehmigungszeichen tragen.

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