ANHANG III RL 91/226/EWG
VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE EWG-BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DEN EINBAU VON SPRITZSCHUTZSYSTEMEN
ANWENDUNGSBEREICH
- 0.1.
-
Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus können diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden.
Für Fahrzeuge der Klassen N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen können die Bestimmungen von Richtlinie 78/549/EWG(1) auf Verlangen des Herstellers alternativ zu den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angewendet werden.
- 0.2.
- Die Bestimmungen dieses Anhangs über Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Anhang I Nummer 4 sind nicht obligatorisch für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
1.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus seines Spritzschutzsystems ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem Beauftragten zu stellen.
1.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen:1.2.1. Eine technische Beschreibung des Spritzschutzsystems sowie eine oder mehrere hinreichend detaillierte Zeichnungen in einem Maßstab, der eine Identifizierung des Systems ohne weiteres zuläßt.
1.3. Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das für den Fahrzeugtyp, für den die Betriebserlaubnis erteilt werden soll, repräsentativ und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist.
EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
2. Eine dem Modell nach Maßgabe der Anlage entsprechende Bescheinigung ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizugeben.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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3.
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Achsen
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3.1.
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Hubachsen
Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren Hubachsen ausgerüstet, so muß das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.- 3.2.
- Schwenkachsen
Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muß das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit nicht gelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muß es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.- 4.
- Anordnung der Schürze
Der Abstand c zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang V Abbildungen 1a und 1b).4.1. Bei nicht gelenkten Rädern darf der Abstand c zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze nicht mehr als 75 mm betragen, sofern der Radius der Innenkante der Schürze gemäß den Abschnitten 7.2, 8.2 und 9.2 geringer ist als 1,0 R; in einem solchen Fall darf er 100 mm nicht übersteigen (Abbildung 1).
4.2. Bei gelenkten und selbstlenkenden Rädern darf der Abstand c 100 mm nicht übersteigen.
- 5.
- Zustand des Fahrzeugs
Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie muß sich das Fahrzeug in nachstehend beschriebenem Zustand befinden:- a)
- Es muß unbeladen sein, und die Räder müssen in Geradeausstellung stehen.
- b)
- Bei der Prüfung von Sattelanhängern müssen deren Ladeflächen horizontal sein.
- c)
- Die Reifen müssen normalen Betriebsdruck haben.
- 6.
- Spritzschutzsystem
6.1. Spritzschutzsysteme an gelenkten Rädern müssen die Vorschriften der Abschnitte 7 oder 9 erfüllen.
6.2. Spritzschutzsysteme an nicht gelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder die Vorschriften der Abschnitte 7 oder 9 oder aber die Vorschriften des Abschnitts 8 erfüllen.
BESONDERE VORSCHRIFTEN
- 7.
- Besondere Vorschriften für Absorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern
- 7.1.
- Radabdeckung
7.1.1. Radabdeckungen müssen den unmittelbar über, vor und hinter dem (den) Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken:- a)
- Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) so weit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.
Die hintere Kante (Anhang V Abbildung 2) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden horizontalen Linie befindet.
- b)
- Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel θ nur auf die vorderste Achse, die Bestimmungen über die Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse;
- c)
- Die Radabdeckung muss eine Gesamtbreite q (Anhang V Abbildung 1a) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens b oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen t zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen äußersten Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen b und t sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.
Die hintere Kante (Anhang V Abbildung 2) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden horizontalen Linie befindet.
7.1.2. Die Vorderseite des hinteren Teils der Radabdeckung muß mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein, die den Bestimmungen in Anhang II Anlage 1 entspricht. Auf der Innenseite muß die Radabdeckung bis zu einer Höhe, die durch eine vom Radmittelpunkt ausgehende und mit der Horizontalen einen Winkel von mindestens 30° bildende Linie bestimmt ist, mit diesem Material ausgekleidet sein (Abbildung 3).
7.1.3. Bei mehrteiligen Radabdeckungen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rades über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich der Radabdeckungen immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.
- 7.2.
- Schürzen
7.2.1. Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können (Anhang V Abbildung 2). Luftfederung:
| Rv ≤ 1,5 R |
| Rv ≤ 1,25 R |
- a)
- allgemeiner Fall } Rv ≤ 1,8 R
- b)
- nicht gelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen } Rv ≤ 1,5 R
Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.
7.2.2. Bei Mehrfachachsen gelten die Bestimmungen in Nummer 7.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. (Anhang V Abbildung 4).
7.2.3. Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Radabdeckung und Schürze) gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zur Radabdeckung (siehe Anhang V Abbildungen 1b und 2) muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rades oder — bei Mehrfachachsen — des ersten Rades verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.
7.2.4. In den Schürzen oder zwischen diesen und anderen Teilen des Schmutzfängers dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die während der Fahrt Verspritzungen austreten können.
7.2.5. Die Bestimmungen der Nummern 7.2.3 und 7.2.4 werden lokal möglicherweise nicht eingehalten, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen besteht, die in Relativbewegung zueinander stehen.
7.2.6. Zugfahrzeuge für Sattelanhänger mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612 von 1978), und zwar solche, bei denen der Abstand des Sattelzapfens vom Boden 1100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Bestimmungen der Nummern 7.1.1 a, 7.1.3 und 7.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Radabdeckungen und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Zugfahrzeuge mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60° zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Radabdeckungen und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen in den oben genannten Nummern entsprechen. Diese Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden. Um diesen Bestimmungen zu entsprechen können Radabdeckungen und Schürzen beispielsweise einen beweglichen Teil umfassen.
- 7.3.
- Schmutzfänger
7.3.1. Für die Breite der Schmutzfänger gilt die Vorschrift für q in Nummer 7.1.1 c; befindet sich der Schmutzfänger innerhalb der Radabdeckung, so muss er mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein. Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter der Radabdeckung befindet, muss der in diesem Absatz genannten Bedingung mit einer Toleranz von 10 mm auf jeder Seite entsprechen.
7.3.2. Die Grundstellung des Schmutzfängers ist annähernd senkrecht.
7.3.3. Der Abstand der Unterkante vom Boden darf höchstens 200 mm (Anhang V Abbildung 3) betragen. Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Reifenradius ist. Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.
7.3.4. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht mehr als 300 mm von der hintersten Reifenkante entfernt sein.
7.3.5. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand d zwischen den Reifen auf nebeneinanderliegenden Achsen geringer als 250 mm ist, dürfen nur die hinteren Räder mit Schmutzfängern ausgerüstet sein. Beträgt der Abstand d zwischen den Reifen nebeneinanderliegender Achsen 250 mm und mehr, so muß sich ein Schmutzfänger hinter jedem Rad befinden (Anhang V Abbildung 4).
7.3.6. Schmutzfänger dürfen durch eine im Abstand von 50 mm oberhalb ihrer Unterkante aufgebrachte Kraft von 3 N je 100 mm Breite um nicht mehr als 100 mm nach hinten abgelenkt werden.
7.3.7. Die gesamte Fläche vor dem Teil des Schmutzfängers, der den erforderlichen Mindestabmessungen entspricht, muß mit einer Spritzschutzvorrichtung gemäß den Bestimmungen von Anhang II Anlage 1 ausgestattet sein.
7.3.8. Zwischen der hinteren Unterkante der Radabdeckung und dem Schmutzfänger darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
7.3.9. Entspricht die Spritzschutzvorrichtung den Bestimmungen für Schmutzfänger (Abschnitt 7.3), so ist ein zusätzlicher Schmutzfänger nicht erforderlich.
- 8.
- Vorschriften für Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber an Achsen mit nicht gelenkten oder selbstlenkenden Rädern (siehe Abschnitt 6.2)
- 8.1.
- Radabdeckung
8.1.1. Die Radabdeckungen müssen den Bereich unmittelbar über dem (den) Rad (Rädern) abdecken. Die vorderen und hinteren Kanten müssen mindestens bis auf die Horizontalebene reichen, welche die obere Kante des Reifens bzw. der Reifen berührt (Abbildung 5). Die Rückseite kann jedoch durch den Schmutzfänger ersetzt werden, wobei dieser bis zum oberen Teil der Radabdeckung (oder des entsprechenden Teils) reichen muß.
8.1.2. Die gesamte Innenfläche des hinteren Teils der Radabdeckung muß mit einer Spritzschutzvorrichtung entsprechend den Bestimmungen von Anhang II Anlage 1 ausgerüstet sein.
- 8.2.
- Schürzen
8.2.1. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den benachbarten Reifen 250 mm oder mehr beträgt, muß die Schürze die Fläche bedecken, die vom unteren Bereich des oberen Teils der Radabdeckung bis zu einer Geraden reicht, die einerseits von der Tangente am oberen Rand des (der) Reifen(s) und der senkrechten Tangente an der Vorderkante des Reifens und andererseits von der Radabdeckung oder dem Schmutzfänger hinter dem Rad oder den Rädern gebildet wird (Abbildung 5 b)). Bei Mehrfachachsen muß sich bei jedem Rad eine Schürze befinden.
8.2.2. Zwischen der Schürze und dem unteren Teil der Radabdeckung darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
8.2.3. Sind nicht hinter jedem Rad (Abschnitt 7.3.5) Schmutzfänger angebracht, so muß die Schürze durchgehend von der Außenkante des Schmutzfängers bis zu der senkrechten Ebene, die durch den vordersten Punkt des Reifens der ersten Achse verläuft, reichen (Abbildung 5 a)).
8.2.4. Die gesamte Innenfläche der Schürze, die nicht niedriger als 100 mm sein darf, muß mit einer Spritzschutzvorrichtung des Typs Wasserabsorber gemäß den Bestimmungen von Anhang II versehen sein.
- 8.3.
- Schmutzfänger
Die Schmutzfänger bis zum unteren Teil der Radabdeckung reichen. Sie müssen die Bestimmungen der Abschnitte 7.3.1 bis 7.3.9 erfüllen.- 9.
- Bestimmungen für Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft/Wasserseparator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern
- 9.1.
- Radabdeckung
9.1.1. Die Radabdeckungen müssen die Bestimmungen nach Abschnitt 7.1.1 c) erfüllen.
9.1.2. Radabdeckungen für Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen größer als 300 mm ist, müssen auch die Bestimmungen nach Abschnitt 7.1.1 a) erfüllen.
9.1.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen 300 mm nicht übersteigt, müssen die Radabdeckungen auch dem Muster in Abbildung 7 entsprechen.
- 9.2.
- Schürzen
9.2.1. Die Unterkanten der Schürzen müssen mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft/Wasserseparator gemäß den Bestimmungen von Anhang II versehen sein.
9.2.2. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen zweier benachbarter Achsen 300 mm übertsteigt, muß die Unterkante der an der Schürze befindlichen Spritzschutzvorrichtung, vom Mittelpunkt des Rades aus gemessen, nachstehende Höchstabmessungen und Höchstradien haben (Abbildungen 6 und 7):
a) Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern: | Rv ≤ 1,05 R; |
Ab Vorderkante (zum Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C bei 30°) | |
bis Hinterkante (zum Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A bei 100 mm) | |
b) Achsen mit gelenkten Rädern: | Rv ≤ 1,00 R |
Ab Vorderkante (Kante C bei 20°) | |
bis Hinterkante (Kante A bei 100 mm) |
Dabei sind: |
|
9.2.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen nicht größer als 300 mm ist, müssen die sich in dem Zwischenraum zwischen beiden Achsen befindlichen Schürzen den Verlauf nach Abschnitt 9.1.3 nehmen und sich so nach unten ausdehnen, daß sie nicht weiter als 100 mm über einer geraden waagerechten Linie entfernt sind, die durch die Radmittelpunkte verläuft (Abbildung 7).
9.2.4. Die Schürze darf an allen Punkten hinter einer senkrechten Linie, die durch den Radmittelpunkt verläuft, nicht weniger als 45 mm tief sein. Diese Tiefe darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.
9.2.5. In den Schürzen oder zwischen diesen und den Radabdeckungen dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
- 9.3.
- Schmutzfänger
9.3.1. Schmutzfänger müssen- a)
- entweder Abschnitt 7.3 (Abbildung 3) oder aber
- b)
- den Abschnitten 7.3.1, 7.3.2, 7.3.5, 7.3.8 und 9.3.2 (Abbildung 6) entsprechen.
9.3.2. Die den Spezifikationen in Anhang II Anlage 2 entsprechenden Spritzschutzvorrichtungen sind an den in Abschnitt 9.3.1 b) genannten Schmutzfängern zumindest entlang der ganzen Seite anzubringen.9.3.2.1. Die Unterkante der Spritzschutzvorrichtung darf nicht mehr als 200 mm vom Boden entfernt sein. Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.
9.3.2.2. Die Spritzschutzvorrichtungen müssen mindestens 100 mm tief sein.
9.3.2.3. Der Schmutzfänger gemäß Abschnitt 9.3.1 b) — ausgenommen der untere Teil einschließlich der Spritzschutzvorrichtung — darf durch eine an der Übergangsstelle zwischen dem Schmutzfänger und der Spritzschutzvorrichtung in ihrer Betriebsposition gemessene und in einem Abstand von 50 mm von der Unterkante des Schmutzfängers aufgebrachte Kraft von 3 N pro 100 mm Breite um höchstens 100 mm nach hinten abgelenkt werden.
9.3.3. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 200 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.
- 10.
- Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.
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