ANHANG IV RL 91/226/EWG

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION — EINSTELLUNG DER PRODUKTION

1.
Übereinstimmung der Produktion

1.1. Alle Spritzschutzvorrichtungen, die das EWG-Genehmigungszeichen tragen, müssen mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die das Genehmigungszeichen vergebenen Behörden behalten ein Muster zurück, das zusammen mit dem EWG-Bauartgenehmigungsbogen dazu verwendet werden kann, die Konformität der in den Verkehr gebrachten, mit den EWG-Genehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen mit den gestellten Anforderungen zu überprüfen.

1.2. Jeder Vorrichtungstyp wird bei der Stellung des Antrags auf EWG-Bauartgenehmigung durch das vorgelegte Muster und die beschreibenden Unterlagen festgelegt. Vorrichtungen, deren Merkmale denen des Musters gleich sind und deren Einzelteile sich mit Ausnahme von Varianten, die die Eigenschaften im Sinne des Anhangs nicht beeinträchtigen, nicht von denen des Musters unterscheiden, können als zu demselben Typ gehörig angesehen werden.

1.3. Der Hersteller hat Routineprüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Produktion mit der genehmigten Bauart gewährleistet ist. Zu diesem Zweck muß der Hersteller

entweder über ein Laboratorium verfügen, das zur Durchführung der wesentlichen Prüfversuche ausgerüstet ist,

oder die Versuche zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von einem hierzu befugten Laboratorium durchführen lassen.

Die Ergebnisse der Nachprüfungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion müssen den zuständigen Behörden mindestens ein Jahr lang zugänglich sein.

1.4. Die zuständigen Behörden dürfen außerdem Stichproben durchführen.

1.5. Die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Vorrichtungstyp hat nach den in Anhang II genannten Bedingungen und Verfahren zu erfolgen. Die Hersteller stellen den Behörden, die die Bauartgenehmigung erteilt haben, auf Antrag Exemplare des genehmigten Typs zur Verfügung, damit Versuche oder Konformitätsprüfungen durchgeführt werden können.

1.6. Übereinstimmung der Produktion liegt vor, wenn neun von zehn Stichproben die Vorschriften nach Abschnitt 4 der Anlagen 1 und 2 zu Anhang II erfüllen.

1.7. Wird die Bedingung nach Abschnitt 1.6 nicht erfüllt, so sind weitere zehn willkürlich entnommene Muster zur prüfen. Der Mittelwert sämtlicher Messungen muß die Vorschriften nach Abschnitt 4 der Anlagen 1 und 2 zu Anhang II erfüllen; keine Einzelmessung darf einen Wert ergeben, der diese Spezifikationen nicht zu 95 % erfüllt.

2.
Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer EWG-Bauartgenehmigung seine Produktion ein, so muß er die zuständigen Behörden hierüber unverzüglich unterrichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.