Artikel 7 RL 91/271/EWG
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:
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Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW;
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Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10000 EW.
Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.
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