Präambel RL 91/296/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, die Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Der Europäische Rat hat wiederholt die Notwendigkeit der Schaffung eines einzigen Binnenmarktes unterstrichen, so auch auf seiner Tagung in Rhodos für den Energiesektor.

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes im Energiesektor und speziell im Erdgassektor bedarf es einer energiepolitischen Strategie der Gemeinschaft, die den Forderungen insbesondere

der Versorgungssicherheit,

des Umweltschutzes

Rechnung trägt.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes setzt voraus, daß der europäische Energiemarkt besser integriert wird. Erdgas hat einen wesentlichen Anteil an der Energiebilanz der Gemeinschaft.

Im Rahmen der Streuung der Energiequellen ist ein verstärkter Einsatz von Erdgas wünschenswert.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes auf dem Gebiet der Energie und insbesondere im Erdgasbereich wird dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen.

Das Ziel des Binnenmarktes für Erdgas besteht darin, ohne inakzeptable Behinderungen des Wettbewerbs hohe Schwellen der Rentabilität, der Umweltfreundlichkeit und der Versorgungssicherheit durch den freien Handelsaustausch zu begünstigen. Bei der Verfolgung dieses Ziels muß, wenn es erreicht werden soll, den spezifischen Eigenheiten des Erdgassektors Rechnung getragen werden.

Bei der Verwirklichung des Binnemarktes für Erdgas sind nicht nur die vergleichbaren Elemente in den Mitgliedstaaten zu sehen, sondern auch die zum Teil erheblichen Unterschiede.

Zwischen den großen Hochdruck-Gasleitungsnetzen der europäischen Länder besteht bereits ein Austausch von Erdgas, dessen Bedeutung von Jahr zu Jahr zunimmt und der Auswirkungen auf die einstweiligen Investitionen hat. Der Betrieb der Verbundnetze gestattet es, die Vesorgungssicherheit der Gemeinschaft bei Erdgas zu erhöhen und zugleich die Kosten dieser Energieform zu senken.

Dem Erdgasaustausch zwischen den großen Hochdruck-Gasleitungsnetzen kommt solche Bedeutung zu, daß die einschlägigen Transitanträge und deren weitere Behandlung der Kommission regelmäßg bekannt gemacht werden sollten.

Es ist möglich und wünschenswert, den Erdgasaustausch zwischen den großen Netzen zu steigern, ohne die Sicherheit und die Qualität der Versorgung mit Erdgas zu vernachlässigen. Untersuchungen haben gezeigt, daß eine Zunahme des Erdgasaustausches zwischen großen Netzen geeignet ist, die Investitionskosten auf ein Mindestmaß zu senken.

In den kommenden Jahren sind zusätzliche Netzverbindungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten herzustellen, um eine angemessene Versorgung der Verbraucher mit Gas zu ermöglichen.

Die Ausweitung des Erdgasaustausches zwischen großen Netzen würde außerdem die Konzertierung zwischen den erdgasbefördernden Unternehmen über die Optimierung ihrer Anlagen begünstigen. Eine solche Optimierung wird einen zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsfaktor bilden.

Einer Zunahme des Erdgasaustausches zwischen großen Netzen stehen heute noch Hindernisse im Wege. Diese Hindernisse — soweit sie nicht aus dem Stand der Technik und der Auslegung der Netze resultieren — lassen sich abbauen, wenn die Verpflichtung, den Transit von Erdgas über die großen Netze zu ermöglichen, eingehalten und eine auf die Besonderheiten des Erdgassektors zugeschnittene Einrichtung geschaffen wird, mit der die Einhaltung dieser Pflicht überwacht werden kann.

Diese Verpflichtung und diese Überwachung gelten für denjenigen Transit von Erdgas, der dem Austausch von gemeinschaftlichem Interesse, d. h. dem Transit über die großen Hochdruck-Netze entspricht.

Die finanziellen, technischen und rechtlichen Bedingungen für diesen Transit müssen normalerweise durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den beteiligten Netzen festgelegt werden.

Die Transitbedingungen müssen fair sein und dürfen direkt oder indirekt nichts enthalten, was den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln entgegensteht.

Um den Abschluß von Transitvereinbarungen zu erleichtern, sieht die Kommission die Schaffung eines Schlichtungsverfahrens vor, das auf Antrag einer Partei eingeleitet werden muß, dessen Ergebnis aber rechtlich nicht verbindlich ist.

Es ist notwendig, die den Transit von Erdgaslieferungen berührenden Vorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes für Erdgas dürfte zu einem dynamischen Prozeß der schrittweisen Integration der nationalen Erdgasnetze führen. Dabei könnte durch gezielte Aktionen im Infrastrukturbereich die Anbindung der Rand- und Inselregionen der Gemeinschaft an das große Verbundnetz beschleunigt werden.

Die Verflechtung der großen europäischen Netze erfolgt in einem geographischen Gebiet, das sich nicht mit dem Gebiet der Gemeinschaft deckt. Es besteht ein unmittelbares Interesse, in diesem Bereich die Zusammenarbeit mit den Drittstaaten des europäischen Netzverbundes anzustreben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 247 vom 28. 9. 1989, S. 6, und

ABl. Nr. C 268 vom 24. 10. 1990, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 72, und

ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991.

(3)

ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 20.

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