Artikel 11 RL 91/308/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen
- a)
- geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren einführen, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern;
- b)
- durch geeignete Maßnahmen ihr Personal mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit einer Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Falls eine natürliche Person, die unter Artikel 2a Nummern 3 bis 7 fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in dem vorliegendem Artikel genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang erhalten zu aktuellen Informationen über die Praktiken der Geldwäscher und über Indizien, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
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