Artikel 13 RL 91/308/EWG

(1) Bei der Kommission wird ein — nachstehend „Ausschuß” genannter — Kontaktausschuß eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

a)
Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt;
b)
Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strengeren oder zusätzlichen Bedingungen und Pflichten, die sie auf einzelstaatlicher Ebene erlassen;
c)
Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen oder bezüglich der Anpassungen, die insbesondere zur Harmonisierung der Auswirkungen von Artikel 12 für notwendig erachtet werden;
d)
Prüfung der möglichen Einbeziehung eines Berufs oder einer Unternehmenskategorie in den Anwendungsbereich von Artikel 12, wenn dieser Beruf oder diese Unternehmenskategorie in einem Mitgliedstaat nachweislich zum Zwecke der Geldwäsche benutzt worden ist.

(2) Der Ausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der von den zuständigen Stellen in Einzelfällen gefaßten Beschlüsse zu beurteilen.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission geführt. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen; er beruft den Ausschuss entweder von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaates ein.

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