Artikel 17 RL 91/308/EWG

Die Kommission erstellt ein Jahr nach dem 1. Januar 1993 und in der Folgezeit im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.