ANHANG RL 91/357/EWG

KATEGORIEN VON FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN, DIE DIE ANGABE DES SPEZIFISCHEN NAMENS DES FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSES BEI DER KENNZEICHNUNG VON MISCHFUTTERMITTELN FÜR ANDERE TIERE ALS HEIMTIERE ERSETZEN KÖNNEN

Kategorie Definition
1. Getreide Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Getreidekörnern Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern, außer Ölen, die in Kategorie 15 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trochensubstanz nicht übersteigen.
3. Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Ölsaaten Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Kategorie 15 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Körnerleguminosen Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Kategorien 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Knollen und Wurzeln Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckergewinnung Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
9. Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
10. Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trockensubstanz wie Stroh, Hülsten, Spreu, ausgenommen die in den Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.
11. Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Kategorie 15 enthaltenen separierten Milchfette.
12. Erzeugnisse von Landtieren Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates von warmblütigen Landtieren — ausgenommen der in Kategorie 15 enthaltenen Fette —, die soweit wie technisch möglich frei sind von Hufen, Hörnern, Borsten, vom Inhalt des Verdauungstrakts von Säugetieren sowie von nicht hydrolisierten Federn und Haaren. Ausgenommen sind auch Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Kategorie 14 enthalten sind.
12. Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeugnisse, die in Kategorie 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Kategorie 14 enthalten sind.
13. Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.
14. Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
15. Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.

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