Artikel 18 RL 91/414/EWG
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die „einheitlichen Grundsätze” nach Anhang VI fest.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 19 werden unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die erforderlichen Änderungen der Anhänge II, III, IV, V und VI festgelegt.
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