Artikel 11 RL 91/439/EWG
Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben.
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