Artikel 10b RL 91/440/EWG
(1) Die Kommission trifft bis zum 15. September 2001 die erforderlichen Vorkehrungen zur Überwachung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Marktentwicklungen des europäischen Schienenverkehrs. Die Kommission stellt sicher, dass angemessene Mittel bereitgestellt werden, damit dieser Sektor wirksam überwacht werden kann.
(2) In diesem Rahmen beteiligt die Kommission Vertreter der Mitgliedstaaten und der betreffenden Sektoren, einschließlich der Nutzer, eng an ihren Arbeiten, damit diese in der Lage sind, die Entwicklung des Schienenverkehrs und die Marktentwicklung besser zu überwachen, die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu evaluieren und Wirkungsanalysen der von der Kommission in Aussicht genommenen Maßnahmen vorzulegen.
(3) Die Kommission überwacht die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Schienenverkehrssektor, insbesondere in Bezug auf die Wegeentgelte, die Kapazitätszuweisung, die Sicherheitsregelung und die Erteilung von Genehmigungen sowie den Grad der sich herausbildenden Harmonisierung. Sie sorgt für eine aktive Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über
- a)
- die Entwicklung des Schienenverkehrsbinnenmarkts,
- b)
- die Rahmenbedingungen,
- c)
- den Stand des europäischen Schienennetzes,
- d)
- die Nutzung der Zugangsrechte,
- e)
- Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten,
- f)
- Infrastrukturbeschränkungen und
- g)
- den Rechtsetzungsbedarf.
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