Artikel 14 RL 91/440/EWG

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rat bis zum 15. März 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen für die Fortsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Entwicklung des Eisenbahnmarkts und des hierfür geltenden Rechtsrahmens.

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