Artikel 5 RL 91/440/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit dem Markt anpassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe so führen können, daß sie effiziente und angemessene Leistungen zu den bei der geforderten Qualität dieser Leistungen geringstmöglichen Kosten anbieten.
Die Eisenbahnunternehmen müssen nach den Grundsätzen geführt werden, die für Handelsgesellschaften gelten; dies gilt auch für die vom Staat auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die für das Unternehmen gelten, sowie für die Verträge über Verkehrsdienste aufgrund der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die von dem Unternehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates abgeschlossen werden.
(2) Die Eisenbahnunternehmen legen ihre Geschäftsplanung, einschließlich der Investitions- und Finanzierungspläne, fest. Ziel dieser Planung ist eine ausgeglichene Finanzstruktur der Unternehmen und die Verwirklichung der übrigen Ziele der technischen, kommerziellen und finanziellen Geschäftsführung; dabei müssen sie ferner für die Mittel zum Erreichen dieser Ziele sorgen.
(3) Im Rahmen der vom Staat festgelegten gesamtpolitischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen — gegebenenfalls mehrjährigen — Pläne oder Verträge, einschließlich der Investitions- und Finanzpläne, können die Eisenbahnunternehmen insbesondere
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gemeinsam mit einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen eine internationale Gruppierung gründen;
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unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts III ihre interne Organisation festlegen;
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unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates von 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(1) die Bereitstellung und den Vertrieb der Leistungen kontrollieren und deren Preise festlegen;
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über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen entscheiden;
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ihren Marktanteil vergrößern, neue Technologien und Leistungen entwickeln und innovative Managementtechniken einführen;
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in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen neue Geschäftstätigkeiten entwickeln.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EGW) Nr. 1893/91 (ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).
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