Artikel 7 RL 91/440/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfordernisse der Gemeinschaft — die zur Entwicklung der nationalen Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften, für die entsprechende Zertifizierung des rollenden Materials und der Eisenbahnunternehmen sowie für die Untersuchung von Unfällen. Diese Aufgaben werden von Stellen oder Unternehmen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen und unabhängig von Stellen oder Unternehmen sind, die solche Leistungen erbringen, so ausgeführt, dass ein gerechter und nichtdiskriminierender Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gewährleistet ist.

Die Eisenbahnunternehmen wenden diese Sicherheitsnormen und -vorschriften an. Die Mitgliedstaaten können von den Eisenbahnunternehmen verlangen oder ihnen erlauben, dass sie sich an der Sicherstellung der Durchführung und Überwachung der Sicherheitsnormen und -vorschriften beteiligen, wobei sie die unparteiische und nichtdiskriminierende Ausübung dieser Funktionen gewährleisten, es sei denn, sie beauftragen unabhängige Stellen mit der Sicherstellung der Durchführung und Überwachung.

(3) Die Mitgliedstaaten können dem Betreiber der Infrastruktur ferner unter Wahrung der Artikel 73, 87 und 88 des Vertrags Mittel zuweisen, die in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben, der Größe und dem Finanzbedarf stehen, und zwar insbesondere für Neuinvestitionen.

(4) Im Rahmen der vom Staat festgelegten allgemeinen Politik erstellt der Betreiber der Infrastruktur einen Geschäftsplan, der Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Bei der Planung wird die Gewährleistung einer optimalen, effizienten Nutzung und Entwicklung der Infrastruktur angestrebt; dabei ist das finanzielle Gleichgewicht zu gewährleisten, und es sind die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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