Artikel 13 RL 91/477/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen.
(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.
(3) Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis 28. Juli 2009 eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses Artikels ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 wahrzunehmen.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 6 und 7 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.
(5) Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 14. September 2018.
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