ANHANG II RL 91/477/EWG
EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS
Der Paß muß enthalten:- a)
- die Kenndaten über den Besitzer,
- b)
- die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie,
- c)
- die Geltungsdauer des Passes,
- d)
- Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausgestellt hat (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.),
- e)
- Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen u.s.w.),
- f)
- folgenden Vermerk:
Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.
Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.
Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:
„Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.”
„Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.”
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