Artikel 10 RL 91/629/EWG
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2).
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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