ANHANG RL 91/629/EWG
1. Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, muß für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
2. Solange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen.
3. Durch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muß gewährleistet sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist.
4. Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. Bei künstlichen Belüftungssystemen muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
5. Die Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muß zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner muß eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können.
6. Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden. Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Kranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.
7. Die Stallungen müssen so angelegt sein, daß jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.
8. Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. Die Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Sie muß so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.
9. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.
10. Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muß bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen.
11. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muß ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
12. Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.
13. Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.
14. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, daß eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.
15. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
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