Präambel RL 91/629/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluß 78/923/EWG(4) ebenfalls genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt.

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere(5) aufgefordert, Vorschläge für Mindestanforderungen für den Schutz von Mastkälbern in Intensivhaltungen zu unterbreiten.

Kälber sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Die Kälberhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.

Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Kälbern und Kalbfleischerzeugnissen.

Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastkälbern festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.

Es ist geboten, daß Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage eines Berichts des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die wissenschaftlichen Untersuchungen über das bzw. die für eine artgerechte Kälberhaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 214 vom 21.8.1989, S. 31.

(2)

ABl. Nr. C 113 vom 7.5.1990, S. 180.

(3)

ABl. Nr. C 62 vom 12.3.1990, S. 37.

(4)

ABl. Nr. L 323 vom 17.11.1978, S. 12.

(5)

ABl. Nr. C 76 vom 23.3.1987, S. 185.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.