Artikel 5a RL 91/630/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1.
Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs erhalten;
2.
angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.

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