Artikel 12 RL 91/674/EWG
Aktiva: Posten C III 6Einlagen bei Kreditinstituten
Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.
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