Artikel 12 RL 91/674/EWG
Aktiva: Posten C III 6 Einlagen bei Kreditinstituten
Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.