Artikel 12 RL 91/674/EWG

Aktiva: Posten C III 6 Einlagen bei Kreditinstituten

Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.