Artikel 46 RL 91/674/EWG
(1) Hinsichtlich der unter dem Aktivposten C aufgeführten Kapitalanlagen können die Mitgliedstaaten eine Bewertung nach dem gemäß Artikel 48 und 49 zu berechnenden Zeitwert verlangen oder zulassen.
(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum Zeitwert auszuweisen.
(3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der Zeitwert anzugeben.
Jedoch können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen werden, den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, im Anhang den Zeitwert der unter dem Aktivposten C I aufgeführten Kapitalanlagen erstmals spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und den Zeitwert der sonstigen Kapitalanlagen erstmals spätestens drei Jahre nach demselben Zeitpunkt anzugeben.
(4) Werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.
(5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten.Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
(6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.
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