Artikel 57 RL 91/674/EWG

Beitragsüberträge

(1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.

(2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

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