Artikel 9 RL 91/674/EWG
Aktiva: Posten C III 2Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht zu den Aktivposten C II 2 und C II 4 gehören.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.
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