ANHANG RL 91/674/EWG
BESTIMMUNGEN ÜBER „LLOYD'S”
- A.
- Allgemeine Bestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl Lloyd's als auch die Syndikate von Lloyd's als Versicherungsunternehmen. Vorbehaltlich der unter Buchstabe B dargelegten erforderlichen Anpassungen- —
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sind die Syndikate von Lloyd's gehalten, einen Jahresabschluß zu erstellen ( „Abschlüsse der Syndikate” )
und
- —
ist Lloyd's gehalten, anstelle des gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erforderlichen konsolidierten Abschlusses einen Gesamtrechnungsabschluß ( „Gesamtrechnungsabschluß” ) zu erstellen.
- B.
- Besondere Bestimmungen
- 1.
- Inhalt der Abschlüsse der Syndikate
Vorbehaltlich der Nummer 9 werden die Abschlüsse der Syndikate auf kumulativer Basis für drei Zeichnungsjahre erstellt und enthalten eine Betriebsrechnung ( „underwriting account” ) für jedes einzelne dieser Zeichnungsjahre sowie eine Gesamtbilanz für diese drei Zeichnungsjahre. Die nach zwölf bzw. vierundzwanzig Monaten erstellten Abschlüsse werden als Abschlüsse der offenen Jahre ( „open years” ) bezeichnet. Die Betriebsrechnung wird entsprechend den Bestimmungen über die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt; sie enthält ferner Angaben über- a)
- Veränderungen jedes einzelnen Postens seit dem Bilanzstichtag des vorhergehenden Geschäftsjahres;
- b)
- die Prämienhöchstgrenze des Syndikats für das betreffende Geschäftsjahr.
- 2.
- Inhalt der Gesamtrechnungsabschlüsse
In den Gesamtrechnungsabschlüssen werden die Abschlüsse aller Syndikate von Lloyd's zusammengefaßt. Im Rahmen dieser Abschlüsse sind Angaben zu machen über- a)
- die von den Syndikaten untereinander getätigten Geschäfte, einschließlich der gebuchten Beiträge und der Schadenaufwendungen;
- b)
- die Methode zur Berücksichtigung der nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossenen Rechnungsjahre ( „run-off years of account” ) gemäß Nummer 9;
- c)
- die Methode zur Berechnung der Prämiengrenze für die einzelnen Mitglieder der Syndikate von Lloyd's.
- 3.
- Eigenkapital
Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's sind von der Verpflichtung freigestellt, in ihrem Gesamtrechnungsabschluß und den Abschlüssen der Syndikate die Angaben zu Passivposten A I ( „Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds” ), A II ( „Agio” ) und A IV ( „Rücklagen” ) zu machen. Anstelle dieser Angaben hat Lloyd's in seinem Gesamtrechnungsabschluß Angaben zu machen über- a)
- die persönlichen Mittel der Mitglieder von Lloyd's, die gehalten werden
- 1.
- als „Lloyd's deposits” ,
- 2.
- im „Personal Reserve Fund” ,
- 3.
- im „Special Reserve Fund” und
- 4.
- als sonstige deklarierte Mittel;
- b)
- die von Lloyd's selbst gehaltenen Mittel, und zwar
- 1.
- das Reinvermögen des „Central Fund” und
- 2.
- das Reinvermögen der „Corporation of Lloyd's” .
- 4.
- Besteuerung
- a)
- Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's sind von der Verpflichtung freigestellt, in ihrem Gesamtrechnungsabschluß bzw. den Abschlüssen der Syndikate die Angaben zu Passivposten E 2 ( „Steuerrückstellungen” ) und G V ( „Sonstige Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit” ) nur hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Steuern sowie zu Posten III 9 ( „Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit” ) und III 14 ( „Steuern auf das außerordentliche Ergebnis” ) der Gewinn- und Verlustrechnung zu liefern; dies gilt jedoch nicht für die Beträge, die als Quellensteuer abgezogen werden.
- b)
- Bei allen Abschlüssen von Lloyd's ist jedoch anzugeben, aus welchem Grund keine Angaben zur Steuerbelastung gemacht werden und welcher Basissteuersatz auf die als Quellensteuer abgezogenen Beträge anwendbar ist.
- 5.
- Grundsätze der Rechnungslegung
- a)
- Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 78/660/EWG, wonach eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt wird, findet auf die Abschlüsse von Lloyd's keine Anwendung.
- b)
- Aufwands- und Ertragsabgrenzung
Der Grundsatz der Aufwands- und Ertragsabgrenzung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 78/660/EWG findet auf die Abschlüsse von Lloyd's keine Anwendung.
- c)
- Ertragszuweisung
Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's gehalten, die Erträge aus den Versicherungsverträgen in den Geschäftsjahren der Syndikate entsprechend dem Zeitpunkt des Beginns der Versicherungsverträge auszuweisen.
- d)
- Sonstige Grundsätze der Rechnungslegung
Es ist zu gewährleisten, daß in allen Abschlüssen von Lloyd's
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gleiche Tatbestände gleich behandelt werden,
- —
die Syndikate während der offenen Jahre Rückversicherungsansprüche ausweisen, wenn der Schaden bezahlt worden ist und
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die Betriebskosten in dem Geschäftsjahr ausgewiesen werden, in dem sie angefallen sind.
- 6.
- Versicherungstechnische Rückstellungen
Vorbehaltlich der Nummer 9 und abweichend von den Artikeln 56 und 60 werden die versicherungstechnischen Rückstellungen in den Abschlüssen von Lloyd's nicht ausgewiesen. Jedoch gilt folgendes:- a)
- In der Betriebsrechnung für die offenen Jahre ist entsprechend Artikel 61 der Überschuß der gebuchten Beiträge gegenüber den Schadenszahlungen und Aufwendungen auszuweisen.
- b)
- Bei Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu berechnen und gemäß Nummer 8 anzugeben.
- 7.
- Offene Jahre ( „Open years” )
Die Syndikate sind gehalten, die Abschlüsse der offenen Jahre unter Zugrundelegung der abgewickelten Zahlungsvorgänge zu erstellen.- 8.
- Rückversicherungsprämie zum Abschluß einer Dreijahresperiode ( „Reinsurance to close” )
Vorbehaltlich der Nummer 9 werden die Konten der Syndikate nach drei Jahren mit der Zahlung einer Prämie abgeschlossen ( „reinsurance to close” ), wobei die Syndikate zumindest folgende Angaben zu machen haben:
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- 9.
- Nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahre ( „Run-off years of account” )
- a)
- Im Sinne dieser Nummer ist ein nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossenes Geschäftsjahr ( „run-off year of account” ) ein Geschäftsjahr, bei dem zu dem Zeitpunkt, zu dem es gemäß Nummer 8 normalerweise abgeschlossen würde, Ungewißheit über das Ergebnis besteht, so daß die Netto-Rückversicherungsprämie zum Abschluß einer Dreijahresperiode ( „reinsurance to close” ) nicht berechnet werden kann; das Geschäftsjahr bleibt daher offen, bis diese Ungewißheit beseitigt ist.
- b)
- Für jedes nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr ist in den Konten der Syndikate eine Betriebsrechnung vorzusehen, in der der für die bekannte und unbekannte bestehende Verbindlichkeiten zurückgestellte Betrag ausgewiesen ist; dieser Betrag entspricht einer nach dem üblichen Verfahren veranschlagten Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.
- 10.
- Ausweis von Depotforderungen
Während eines Zeitraums, der spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt endet, brauchen Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's die Angaben zu Aktivposten C IV ( „Depotforderungen” ) nicht zu liefern.- 11.
- Lebensversicherung
Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 kann das bei Lloyd's betriebene Lebensversicherungsgeschäft (reine Todesfallversicherung mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren) in den Abschlüssen von Lloyd's entsprechend der Gliederung nach Artikel 34 Abschnitt I für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ausgewiesen werden.- 12.
- Bruttoprämien
Abweichend von Artikel 35 können die Bruttoprämien ohne den Provisionsanteil ausgewiesen werden. Zusätzlich zu den gemäß diesem Artikel zu erbringenden Ausweisen sind jedoch im Hinblick auf die Posten I 1 a) und II 1 a) ( „Gebuchte Bruttobeiträge” ) der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Angaben zu machen:- —
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in den Abschlüssen der Syndikate Angaben zur Grundlage, auf der die Provisionen berechnet werden, und zur geschätzten durchschnittlichen Höhe der Provisionen für die wichtigsten von dem Syndikat betriebenen Versicherungszweige;
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in den Gesamtrechnungsabschlüssen Angaben zu der geschätzten durchschnittlichen Höhe der Provisionen für das gesamte Versicherungsgeschäft.
- 13.
- Inhalt des Anhangs zu den Abschlüssen von Lloyd's
Im Anhang zu den Abschlüssen von Lloyd's haben Bruttoprämien die unter Nummer 12 dargelegte Bedeutung.© Europäische Union 1998-2021
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