Artikel 3 RL 91/675/EWG
(1) Der Ausschuß untersucht alle Fragen in bezug auf die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Versicherungssektor und insbesondere der Richtlinien über die Direktversicherung.
Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu neuen Vorschlägen anhören, die sie dem Rat über die weitere Koordinierung auf dem Gebiet der Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) vorzulegen beabsichtigt.
(2) Der Ausschuß befaßt sich nicht mit speziellen Problemen, die einzelne Versicherungsunternehmen betreffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.