Artikel 8 RL 91/676/EWG

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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