Artikel 8 RL 91/676/EWG
Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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