ANHANG I RL 91/676/EWG
KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEWÄSSER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1
A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:- 1.
- wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
- 2.
- wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
- 3.
- wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.
B. Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner- 1.
- die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;
- 2.
- den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);
- 3.
- den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.
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