ANHANG III RL 91/676/EWG
MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND
1.
Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:
- 1.
- die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;
- 2.
- das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;
- 3.
- Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von
- a)
- Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;
- b)
- klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;
- c)
- Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen,
ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen
- i)
- dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und
- ii)
- der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus
- —
-
der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);
- —
-
der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;
- —
-
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;
- —
-
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.
- a)
- Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;
- b)
- klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;
- c)
- Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen,
ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen
- i)
- dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und
- ii)
- der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus
- —
-
der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);
- —
-
der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;
- —
-
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;
- —
-
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.
2.
Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.
Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch
- a)
- können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;
- b)
- können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, daß sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B.:
- —
-
lange Wachstumsphasen;
- —
-
Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
- —
-
hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
- —
-
Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.
Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.;
- c)
- können die Mitgliedstaaten ab der in diesem Unterabsatz festgelegten Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr bis zu einem gesonderten zusätzlichen Grenzwert von 80 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Verwendung bestimmter Düngematerialien aus verarbeitetem Dung zulassen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- der Dungbestandteil des Düngematerials wurde einem Behandlungsverfahren unterzogen, mit dem die Konzentration von Stickstoff in mineralischer Form, Harnstoffstickstoff oder kristallin gebundenem Stickstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs im Vergleich zum Input des Behandlungsverfahren, erhöht wird und bei dem einer der folgenden Stoffe entsteht:
- 1.
- ein Ammoniumsalz aus einem Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Ammoniak aus Abgasen;
- 2.
- ein durch Umkehrosmose gewonnenes Mineralkonzentrat;
- 3.
- ein stickstoffreiches Phosphatsalz (Struvit), das aus Dung ausgefällt wurde;
- ii)
- die Düngematerialien weisen eine gleichbleibende Qualität der Chargen und ein Verhältnis von mineralischem Stickstoff zum Gesamtstickstoff von mindestens 90 % oder ein Verhältnis von organisch gebundenem Kohlenstoff zum Gesamtstickstoff von höchstens 3 auf, wobei in beiden Fällen Berichtigungen für Stickstoff aus Komponentenmaterialien vorgenommen werden, die nicht aus Dung stammen und mehr als 3 % Stickstoff bezogen auf die Trockenmasse enthalten;
- iii)
- die Düngematerialien überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
- —
-
Kupfer (Cu): 300 mg kg-1 Trockenmasse;
- —
-
Zink (Zn): 800 mg kg-1 Trockenmasse;
- iv)
- Pathogene in den Düngematerialien, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff enthalten, überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
Zu untersuchende Mikroorganismen
Probenahmepläne
Obergrenze
n
c
m
M
Salmonella spp.
5
0
0
Kein Befund in 25 g oder 25 ml
Escherichia coli oder Enterokokken
5
5
0
1000 in 1 g oder 1 ml
Dabei ist
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE;
- v)
- die Mitgliedstaaten setzen strenge Qualitätsstandards um, um im Einklang mit den Kriterien gemäß Ziffer ii in den Düngematerialien aller Herstellungsschargen einen einheitlichen Nährstoffgehalt zu gewährleisten;
- vi)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Düngematerial Unterlagen beigefügt sind, die Angaben über den Gehalt an Stickstoff (N) und Phosphaten (P2O5) enthalten, wenn die Konzentration eines dieser Elemente 1 % der Trockenmasse überschreitet, wobei die Abweichung von dem angegebenen Wert höchstens 25 % betragen darf;
- vii)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Tierbestand und die Dungerzeugung infolge der Anwendung dieses Buchstabens nicht zunehmen, und zwar i) auf nationaler Ebene, wenn der Stickstoffgehalt der jährlichen gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt, und ii) auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten, für die die Zulassung erteilt wird, wenn der Stickstoffgehalt der gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche dieser Gebietseinheiten 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt;
- viii)
- die Mitgliedstaaten verschärfen die Begrenzungen für das Ausbringen von Düngemitteln (Düngungsraten) gemäß Nummer 1 Absatz 3 dieses Anhangs, um dem erhöhten Risiko von Stickstoffverlusten in Gewässer und Luft Rechnung zu tragen, das sich aus der Verwendung von Düngematerialien ergibt, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, und wenden für diese Materialien einen Äquivalenzkoeffizient für mineralische Düngemittel von 1 an. Die Mitgliedstaaten gewährleisten so weit wie möglich die Erhaltung einer lebenden Pflanzendecke oder gleichwertige Maßnahmen auf den Flächen, auf denen Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, verwendet werden; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Ausbringen von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Ammoniakverluste aus landwirtschaftlichen Böden zu verhindern, insbesondere durch Injektion, sofortiges Einarbeiten von auf der Oberfläche aufgebrachten Materialien oder gleichwertige Maßnahmen;
- ix)
- die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Emissionen, einschließlich Emissionen in die Luft, die durch die Lagerung von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, entstehen, so weit wie möglich zu vermeiden, indem sie geeignete Lagerbedingungen und Anforderungen für solche Materialien festlegen;
- x)
- die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Düngematerialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) und der Richtlinien 2000/60/EG(2), (EU) 2016/2284(3), (EU) 2020/2184(4) und 2008/50/EG(5) des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt, soweit die Maßnahmen des Aktionsprogramms für diese Richtlinien relevant sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG bzw. der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu verhindern.
Wenden die Mitgliedstaaten diesen Buchstaben des Unterabsatzes 2 an, so unterrichten sie die Kommission darüber. Im Rahmen des in Artikel 10 genannten Berichts erstatten sie darüber hinaus Bericht über die Anwendung dieses Buchstabens, einschließlich jährlicher Daten über die Menge der hergestellten Materialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, sowie über die Tierdichte und die Dungerzeugung auf nationaler Ebene und auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
- —
-
lange Wachstumsphasen;
- —
-
Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
- —
-
hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
- —
-
Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.
Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.;
- i)
- der Dungbestandteil des Düngematerials wurde einem Behandlungsverfahren unterzogen, mit dem die Konzentration von Stickstoff in mineralischer Form, Harnstoffstickstoff oder kristallin gebundenem Stickstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs im Vergleich zum Input des Behandlungsverfahren, erhöht wird und bei dem einer der folgenden Stoffe entsteht:
- 1.
- ein Ammoniumsalz aus einem Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Ammoniak aus Abgasen;
- 2.
- ein durch Umkehrosmose gewonnenes Mineralkonzentrat;
- 3.
- ein stickstoffreiches Phosphatsalz (Struvit), das aus Dung ausgefällt wurde;
- ii)
- die Düngematerialien weisen eine gleichbleibende Qualität der Chargen und ein Verhältnis von mineralischem Stickstoff zum Gesamtstickstoff von mindestens 90 % oder ein Verhältnis von organisch gebundenem Kohlenstoff zum Gesamtstickstoff von höchstens 3 auf, wobei in beiden Fällen Berichtigungen für Stickstoff aus Komponentenmaterialien vorgenommen werden, die nicht aus Dung stammen und mehr als 3 % Stickstoff bezogen auf die Trockenmasse enthalten;
- iii)
- die Düngematerialien überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
- —
-
Kupfer (Cu): 300 mg kg-1 Trockenmasse;
- —
-
Zink (Zn): 800 mg kg-1 Trockenmasse;
- iv)
- Pathogene in den Düngematerialien, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff enthalten, überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Obergrenze n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterokokken 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Dabei ist
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE;
- v)
- die Mitgliedstaaten setzen strenge Qualitätsstandards um, um im Einklang mit den Kriterien gemäß Ziffer ii in den Düngematerialien aller Herstellungsschargen einen einheitlichen Nährstoffgehalt zu gewährleisten;
- vi)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Düngematerial Unterlagen beigefügt sind, die Angaben über den Gehalt an Stickstoff (N) und Phosphaten (P2O5) enthalten, wenn die Konzentration eines dieser Elemente 1 % der Trockenmasse überschreitet, wobei die Abweichung von dem angegebenen Wert höchstens 25 % betragen darf;
- vii)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Tierbestand und die Dungerzeugung infolge der Anwendung dieses Buchstabens nicht zunehmen, und zwar i) auf nationaler Ebene, wenn der Stickstoffgehalt der jährlichen gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt, und ii) auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten, für die die Zulassung erteilt wird, wenn der Stickstoffgehalt der gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche dieser Gebietseinheiten 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt;
- viii)
- die Mitgliedstaaten verschärfen die Begrenzungen für das Ausbringen von Düngemitteln (Düngungsraten) gemäß Nummer 1 Absatz 3 dieses Anhangs, um dem erhöhten Risiko von Stickstoffverlusten in Gewässer und Luft Rechnung zu tragen, das sich aus der Verwendung von Düngematerialien ergibt, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, und wenden für diese Materialien einen Äquivalenzkoeffizient für mineralische Düngemittel von 1 an. Die Mitgliedstaaten gewährleisten so weit wie möglich die Erhaltung einer lebenden Pflanzendecke oder gleichwertige Maßnahmen auf den Flächen, auf denen Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, verwendet werden; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Ausbringen von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Ammoniakverluste aus landwirtschaftlichen Böden zu verhindern, insbesondere durch Injektion, sofortiges Einarbeiten von auf der Oberfläche aufgebrachten Materialien oder gleichwertige Maßnahmen;
- ix)
- die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Emissionen, einschließlich Emissionen in die Luft, die durch die Lagerung von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, entstehen, so weit wie möglich zu vermeiden, indem sie geeignete Lagerbedingungen und Anforderungen für solche Materialien festlegen;
- x)
- die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Düngematerialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) und der Richtlinien 2000/60/EG(2), (EU) 2016/2284(3), (EU) 2020/2184(4) und 2008/50/EG(5) des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt, soweit die Maßnahmen des Aktionsprogramms für diese Richtlinien relevant sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG bzw. der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu verhindern.
Wenden die Mitgliedstaaten diesen Buchstaben des Unterabsatzes 2 an, so unterrichten sie die Kommission darüber. Im Rahmen des in Artikel 10 genannten Berichts erstatten sie darüber hinaus Bericht über die Anwendung dieses Buchstabens, einschließlich jährlicher Daten über die Menge der hergestellten Materialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, sowie über die Tierdichte und die Dungerzeugung auf nationaler Ebene und auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
3. Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie die Bestimmungen nach Nummer 2 anwenden. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, dem Rat gemäß Artikel 11 geeignete Vorschläge unterbreiten.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
- (2)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
- (3)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2284/oj).
- (4)
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).
- (5)
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/50/oj). EU-Luftqualitätsrichtlinie, in der 2024 geänderten Fassung.
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
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