ANHANG V RL 91/676/EWG

INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10

1. Darlegung der vorbeugenden Maßnahmen nach Artikel 4.

2. Karte, aus der folgendes hervorgeht:
a)
die nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I bestimmten Gewässer, wobei für jedes Gewässer anzugeben ist, welches der Kriterien in Anhang I zu seiner Bestimmung herangezogen wurde;
b)
die Lage der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete, wobei zwischen bereits bestehenden und seit dem vorangegangenen Bericht neu ausgewiesenen Gebieten zu unterscheiden ist.

3. Übersicht über die Ergebnisse der nach Artikel 6 durchgeführten Überwachung sowie Angaben der Gründe, die jeweils zu der Ausweisung eines gefährdeten Gebiets und zu einer Änderung dieser Ausweisung oder einer zusätzlichen Ausweisung von gefährdeten Gebieten geführt haben.

4. Übersicht über die Aktionsprogramme nach Artikel 5, insbesondere über
a)
die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Maßnahmen;
b)
die nach Anhang III Nummer 4 erforderlichen Informationen;
c)
etwaige zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen nach Artikel 5 Absatz 5;
d)
die Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 6 durchgeführten Überwachungsprogramme;
e)
die Prognosen der Mitgliedstaaten über den Zeitraum, in dem die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer voraussichtlich auf die Maßnahmen des Aktionsprogramms reagieren, und zwar unter Angabe der Unsicherheitsfaktoren, mit denen diese Prognosen behaftet sind.

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