Artikel 1 RL 91/680/EWG

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

„Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats” das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

„Gemeinschaft” und „Gebiet der Gemeinschaft” das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

„Drittlandsgebiet” und „Drittland” jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter „Inland” der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

(3) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

Bundesrepublik Deutschland:

die Insel Helgoland,

das Gebiet von Büsingen;

Königreich Spanien:

Ceuta,

Melilla;

Italienische Republik:

Livigno,

Campione d'Italia,

der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

Ferner gelten nicht als Inland:

Königreich Spanien:

Kanarische Inseln;

Französische Republik:

die überseeischen Departements;

Republik Griechenland:

Άγιο Όπος.(Berg Athos).

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit folgendes gilt:

Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, werden wie Umsätze behandelt, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;

Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, werden wie Umsätze behandelt, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt.

(5) Ist die Kommission der Ansicht, daß die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

2.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Einfuhren

(1) Die Einfuhr eines Gegenstands liegt vor,

a)
wenn ein Gegenstand, der nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt oder wenn ein Gegenstand im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft verbracht wird,
b)
wenn ein Gegenstand mit Herkunft aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder den Kanalinseln in die Gemeinschaft verbracht wird.

(2) Die Einfuhr eines Gegenstandes erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.

(3) Bei einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a), der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B, der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt.

Unterliegt ein Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b), so erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieses Verfahren abgeschlossen wird.

3.
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte „in einem anderen Land” durch „in einem anderen Mitgliedstaat” und die Worte „der Mitgliedstaat der Einfuhr” durch „der Mitgliedstaat, in dem die Installation oder Montage vorgenommen wird,” ersetzt.
4.
In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
für den Fall, daß die Lieferung an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn im Rahmen einer Beförderung erfolgt, deren Abgangs- und Ankunftsort im Gebiet der Gemeinschaft gelegen sind, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beginn der Beförderung befinden.

5.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Artikels 21 Ziffer 2 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.

6.
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 7 Absatz 3, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen nicht mehr unterliegen.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen.

In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch an.

7.
Artikel 11 Teil B wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist der entsprechend den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmte Zollwert.

Absatz 2 wird gestrichen.

8.
Artikel 11 Teil B Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:

a)
die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats sowie die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b)
die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.

Unter „erstem Bestimmungsort” ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in den Einfuhrmitgliedstaat verbracht werden, angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung im Einfuhrmitgliedstaat erfolgt.

Die Mitgliedstaaten können in die Besteuerungsgrundlage auch die vorgenannten Nebenkosten einbeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in dem Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.

9.
In Artikel 11 Teil B Absatz 5 werden am Anfang nach „Für vorübergehend” die Worte „aus der Gemeinschaft” eingefügt; die Worte „im Ausland” werden durch die Worte „außerhalb der Gemeinschaft” ersetzt, und die Worte „und deren Wiedereinfuhr nicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) steuerfrei ist” werden gestrichen.
10.
Artikel 11 Teil C Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so wird der Umrechnungskurs nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt.

Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gegenständen dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein mit Bezug auf diesen oder diese Devisenmärkte festgelegter Kurs entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Einzelheiten. Bei bestimmten Umsätzen oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, den Umrechnungskurs anzuwenden, der nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt worden ist.

11.
Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Buchstabe b) wird gestrichen;

Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
die Einfuhr von Gegenständen im Hinblick auf einen etwaigen Verkauf im Sinne des Artikels 29 der Richtlinie 85/362/EWG(*), geändert durch die Richtlinie 90/237/EWG(**);

Buchstabe d): die Worte „oder, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären, gelten würde” und die Worte „auf dem Binnenmarkt” werden gestrichen;

Buchstabe e): die Worte „oder von Gegenständen, die unter die Zollbefreiung fallen würden, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären” werden gestrichen;

Buchstabe f) wird gestrichen;

Buchstabe g): die Worte „oder bei einer Einfuhr aus einem Drittland gelten würde” werden gestrichen.

12.
Die überschrift von Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen.”
13.
In Artikel 15 Nummern 1 und 2 werden die Worte „nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes” durch die Worte „nach Orten außerhalb der Gemeinschaft” ersetzt.
14.
Artikel 15 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3. Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die — zur Ausführung dieser Arbeiten im Gemeinschaftsgebiet — erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem in einem Drittland ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

15.
In Artikel 15 Nummer 10 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

16.
In Artikel 15 Nummer 10 zweiter Unterabsatz werden die Worte „unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen” durch die Worte „unter den vom Gastmitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen” ersetzt.
17.
In Artikel 15 Nummer 12 werden die Worte „ins Ausland” ersetzt durch „nach Orten außerhalb der Gemeinschaft” .
18.
Artikel 15 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

13. andere als nach Artikel 13 befreite Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen, wenn sie unmittelbar

mit dem externen Versand oder der Ausfuhr von Gegenständen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft oder mit der Einfuhr von Gegenständen zusammenhängen, auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 16 Absatz 1 Teil A anwendbar sind;

mit Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) zusammenhängen, die dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b) unterliegen.

19.
In Artikel 15 Nummer 14 werden die Worte „außerhalb des in Artikel 3 genannten Gebiets” ersetzt durch die Worte „außerhalb der Gemeinschaft” .
20.
Artikel 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Teil A erhält folgende Fassung:

A.
die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen;

Teil B erhält folgende Fassung:

B.
die Lieferungen von Gegenständen,

a)
die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
b)
die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
c)
die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
d)
die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,

um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden;

um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden;

e)
die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind.

Teil C erhält folgende Fassung:

C.
die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen;

Teil D erhält folgende Fassung:

D.
die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die an den unter Teil B aufgeführten Orten unter Wahrung einer der dort aufgeführten Sachverhalte durchgeführt werden;

folgender Teil wird hinzugefügt:

E.
die Lieferungen

von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter Wahrung der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben oder des externen Versandverfahrens,

von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) unter Wahrung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Artikel 33a

sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

21.
In Artikel 28 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 3 der Richtlinie 89/465/EWG(***) über die Abschaffung der übergangsregelungen gemäß Absatz 3 wird Spanien ermächtigt, die in Anhang F Nummer 2 genannten Umsätze — soweit diese die Dienstleistungen der Autoren betreffen — sowie die in Anhang F Nummern 23 und 25 genannten Umsätze zu befreien.

22.
Abschnitt XVIa und die folgenden Artikel 28a bis 28m werden eingefügt:

ABSCHNITT XVIa

üBERGANGSREGELUNG FüR DIE BESTEUERUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 28a Anwendungsbereich

(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen auch

a)
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt.

Nicht der Mehrwertsteuer unterliegt abweichend von Unterabsatz 1 der innergemeinschaftliche Erwerb von anderen Gegenständen als. neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren:

durch einen Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung gemäß Artikel 25 gilt, durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die überhaupt kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person,

im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird, wobei die von den Mitgliedstaaten festzulegende Schwelle, die nicht unter dem Gegenwert von 10000Ž ECU in Landeswährung liegen darf, im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, und

sofern der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von anderen Gegenständen als neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren — ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird — im vorangegangenen Kalenderjahr die im zweiten Gedankenstrich genannte Schwelle nicht überschritten hat.

Die Mitgliedstaaten räumen den Steuerpflichtigen und den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, auf die die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 gegebenenfalls Anwendung finden, das Recht ein, die in Unterabsatz 1 vorgesehene allgemeine Regelung anzuwenden. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, fest; die Inanspruchnahme umfaßt mindestens einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren.

b)
der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, der gegen Entgelt im Inland durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt wird.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts

a)
gelten als „Fahrzeuge” : Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, Luftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht beim Aufstieg mehr als 1550 Kilogramm beträgt, und motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind; ausgenommen sind Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 15 Nummern 5 und 6;
b)
gelten nicht als „neue Fahrzeuge” die in Buchstabe a) genannten Fahrzeuge, wenn gleichzeitig die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

die Lieferung erfolgt mehr als drei Monate nach der ersten Inbetriebnahme;

das Fahrzeug hat mehr als 3000 Kilometer im Falle eines Landfahrzeugs, mehr als 100 Stunden auf Wasser im Falle eines Wasserfahrzeugs oder mehr als 40 Stunden in der Luft im Falle eines Luftfahrzeuges zurückgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen die obengenannten Angaben als gegeben gelten.

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, welcher durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versendet oder befördert wird.

Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, so gelten die Gegenstände als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. Dieser Mitgliedstaat gewährt dem Importeur im Sinne des Artikels 21 Nummer 2 die Erstattung der für die Einfuhr der Waren gezahlten Mehrwertsteuer, sofern der Importeur nachweist, daß der Erwerb dieser Waren in dem Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter der Mehrwertsteuer unterworfen war.

(4) Als Steuerpflichtiger gilt auch jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A liefert.

Der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug mit folgender Maßgabe:

das Abzugsrecht entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung und kann nur zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden;

der Steuerpflichtige ist berechtigt, die im Einkaufspreis enthaltene oder bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs entrichtete Mehrwertsteuer im Umfang oder bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der als Steuer geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.

Die Mitgliedstaaten legen hierzu die Durchführungsbestimmungen fest.

(5) Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt sind

a)
die an einen anderen Steuerpflichtigen erfolgende Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe a), dessen Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist als dem, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

das vom Auftragnehmer verwendete Material ist vom Auftraggeber oder für seine Rechnung aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert worden, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat,

der vom Auftragnehmer hergestellte bzw. zusammengestellte Gegenstand wird an den Auftraggeber in den Mitgliedstaat befördert oder versandt, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat;

b)
die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.

Als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der folgenden Umsätze versandt oder befördert wird:

Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz oder des Artikels 28b Teil B Absatz 1,

Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c),

Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen des Artikels 15 oder des Artikels 28c Teil A,

an den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen des Buchstaben a) erfolgende Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands, dessen Herstellung in dem Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung dieses Gegenstands erfolgt ist,

Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem Gegenstand bestehen, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden,

vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung niedergelassenen Steuerpflichtigen,

vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.

(6) Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne des Absatzes 1 erworben oder aber eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sicherstellen, daß als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen die Umsätze gelten, die als Lieferung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 5 und im Sinne des Artikels 5 gegolten hätten, wenn sie im Inland von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.

Artikel 28b Ort der Umsätze
A.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

(1) Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt jedoch als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) das Gebiet des Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, daß dieser Erwerb nach Maßgabe der Regelung in Absatz 1 besteuert worden ist.

Wird der Erwerb dagegen nach Absatz 1 im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 besteuert wurde, so wird die Besteuerungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend verringert.

B.
Ort der Lieferung von Gegenständen

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 gilt als Ort einer Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung des Versands oder der Beförderung aus versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person,

es handelt sich um andere Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.

Werden die so gelieferten Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert.

(2) Handelt es sich bei den gelieferten Gegenständen jedoch um nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, so gilt Absatz 1 nicht für Lieferungen von Gegenständen, die in ein und denselben Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung versandt oder befördert werden, wenn

der Gesamtbetrag dieser Lieferungen — ohne Mehrwertsteuer — im laufenden Kalenderjahr den Gegenwert von 100000Ž ECU in Landeswährung nicht überschreitet und

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Lieferung von anderen Gegenständen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren im vorangegangenen Kalenderjahr den Gegenwert von 100000Ž ECU in Landeswährung nicht überschritten hat.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, kann die vorgenannten Schwellen auf den Gegenwert von 35000Ž ECU in Landeswährung begrenzen, falls dieser Mitgliedstaat befürchtet, daß die Schwelle von 100000Ž ECU zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden.

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1994 einen Bericht über das Funktionieren der im vorstehenden Unterabsatz genannten besonderen Schwellen von 35000Ž ECU. Sie kann dem Rat in diesem Bericht mitteilen, daß die Beseitigung der besonderen Schwellen nicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führen wird. Solange nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einen einstimmigen Beschluß gefaßt hat, bleiben die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes in Kraft.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn des Versands oder der Beförderung befinden, räumt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen die Bestimmungen des Absatzes 2 gegebenenfalls Anwendung finden, das Recht ein, sich dafür zu entscheiden, daß der Ort dieser Lieferungen gemäß Absatz 1 bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann; die Inanspruchnahme dieser Regelung umfaßt mindestens einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren.

C.
Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung entsprechend den nachstehenden Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt. Im Sinne dieses Abschnitts gelten als

„innergemeinschaftliche Güterbeförderung” jede Beförderung von Gütern, bei der der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen;

„Abgangsort” der Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Güter befinden;

„Ankunftsort” der Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich endet.

(2) Der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung ist der Abgangsort.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung, wenn diese Dienstleistungen von Empfängern in Anspruch genommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsortes eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, als in dem Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Steuer auf den Teil der Beförderungsleistung zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 gehören.

D.
Ort der Dienstleistungen, die Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung betreffen

Bei Nebentätigkeiten zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, die von Empfängern in Anspruch genommen werden, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, gilt abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Ort dieser Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

E.
Ort der von Vermittlern erbrachten Dienstleistungen

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an der Erbringung von Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung beteiligt sind, der Abgangsort.

Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsorts, so gilt der Ort der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an der Erbringung von Dienstleistungen, die Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung betreffen, beteiligt sind, der Ort der tatsächlichen Erbringung der Nebenleistung.

Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Nebenleistung tatsächlich erbracht worden ist, so gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung vom Vermittler erbracht wurde.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an anderen Umsätzen als den in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten beteiligt sind, der Ort, an dem die Umsätze erbracht werden.

Hat jedoch der Empfänger der Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Umsätze erbracht werden, so gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung vom Vermittler erbracht wurde.

Artikel 28c Befreiungen
A.
Befreiung der Lieferungen von Gegenständen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch festlegen:

a)
die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 und des Artikels 28a Absatz 5 Buchstabe a), die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.

Diese Befreiung gilt weder für die Lieferungen von Gegenständen, die von Steuerpflichtigen, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 gilt, bewirkt werden, noch für Lieferungen von Gegenständen, die an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, bewirkt werden;

b)
die Lieferungen neuer Fahrzeuge, die vom Verkäufer, vom Käufer oder für ihre Rechnung an den Käufer nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder an jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt werden;
c)
die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b), für die die Steuerbefreiung gemäß Buchstabe a) gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären.
B.
Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch festsetzen:

a)
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei wäre;
b)
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 1 auf jeden Fall steuerfrei wäre;
c)
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, für die der Erwerber gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 auf jeden Fall Anspruch auf volle Erstattung der gemäß Artikel 28a Absatz 1 fälligen Mehrwertsteuer hätte.
C.
Befreiung von Beförderungsleistungen

Die Mitgliedstaaten befreien die innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie die Güterbeförderung zwischen diesen Inseln.

D.
Befreiungen bei der Einfuhr von Gegenständen

Werden Gegenstände, die von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert wurden, in einen anderen Mitgliedstaat als den eingeführt, in dem die Versendung oder Beförderung endet, so befreien die Mitgliedstaaten diese Einfuhr, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den Importeur im Sinne des Artikels 21 Ziffer 2 bewirkt wird und gemäß den Bestimmungen unter Teil A befreit ist.

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen dieser Befreiung fest, um eine korrekte und einfache Anwendung zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbrauch zu verhüten.

E.
Sonstige Befreiungen

a)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter die Gegebenheiten nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung finden, die unter gleichen Bedingungen im Inland bewirkt werden.
b)
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation können die Mitgliedstaaten folgende Umsätze befreien:

a)
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, die Einfuhr und die Lieferung der für einen Steuerpflichtigen bestimmten Gegenstände im Hinblick auf eine Ausfuhr mit oder ohne vorhergehende Verarbeitung in Drittlandsgebiete sowie die mit den Ausfuhrgeschäften der Steuerpflichtigen verbundenen Dienstleistungen bis zu einem Betrag, der dem Wert seiner Ausfuhren in den vorausgegangenen zwölf Monaten entspricht;
b)
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen sowie die Einfuhr und die Lieferung der für einen Steuerpflichtigen bestimmten Gegenstände im Zusammenhang mit einer Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen sowie die mit diesen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat zusammenhängenden Dienstleistungen bis zu einem Betrag, der dem Wert seiner Lieferungen von Gegenständen, die er unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen vorgenommen hat, in den vorausgegangenen zwölf Monaten entspricht.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Höchstbetrag für die Umsätze festlegen, die sie gemäß den Buchstaben a) und b) befreien.

Artikel 28d Steuertatbestand und Steueranspruch

(1) Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände im Inland als bewirkt gilt:

(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung ein, wenn diese dem Erwerber vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ausgestellt worden ist.

(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei Lieferungen von Gegenständen, die nach Artikel 28c Teil A erfolgen, am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Der Steueranspruch tritt jedoch bei der Ausstellung der Rechnung ein, wenn diese vor dem 15. des Monats ausgestellt worden ist, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Artikel 28e Besteuerungsgrundlage und Steuersatz

(1) Die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich aus denselben Faktoren zusammen wie jene, die dazu dienen, die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung derselben Gegenstände im Inland gemäß Artikel 11 Teil A zu bestimmen. Insbesondere wird die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 6 gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verbrauchsteuern, die von der Person, die ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis innergemeinschaftlich erwirbt, geschuldet oder entrichtet werden, gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs in Kraft ist.

(3) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände im Inland gelten würde.

Artikel 28f Recht auf Vorsteuerabzug

1. Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)
die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
b)
die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist,
c)
die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28a Absatz 6 geschuldet wird,
d)
die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

a)
seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;
b)
seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel 28c Teil A befreiten Umsätze;
c)
seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

(4) Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgen

an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG(****) festgelegten Bestimmungen;

an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 86/560/EWG(*****) festgelegten Bestimmungen.

2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige

a)
über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;
b)
über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder aufgrund dessen seine Berechnung möglich ist;
c)
in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;
d)
bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des Artikels 21 Ziffer 1 die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen;
e)
in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) abziehbare Steuer in der in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Erklärung alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm in der Gemeinschaft erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

3. In Artikel 18 wird nachstehender Absatz eingefügt:

(3) a) Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, einen Abzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) vorzunehmen; sie legen die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung fest.

Artikel 28g Steuerschuldner

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Die Mehrwertsteuer schuldet

1.
im inneren Anwendungsbereich

a)
der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der Dienstleistungen nach Buchstabe b).

Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person als dem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird. Als solche kann unter anderem ein Steuervertreter oder der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten können außerdem bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerpflichtige die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;

b)
der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) oder in Artikel 28b Teile C, D und E genannten Dienstleistung, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;

c)
jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist;
d)
die Person, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt. Wird der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen durch eine im Ausland ansässige Person bewirkt, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person geschuldet wird. Zu diesem Zweck kann unter anderem ein Steuervertreter bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten können außerdem bestimmen, daß eine andere Person als diejenige, die den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt, die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;

2.
bei der Einfuhr: die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.
Artikel 28h Verpflichtungen der Steuerschuldner

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Verpflichtungen im inneren Anwendungsbereich

(1)

a)
Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.
b)
Unbeschadet von Buchstabe a) muß jeder Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen anzeigen, wenn die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht erfüllt sind.
c)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Steuerpflichtige eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält,

der im Inland Lieferungen von Gegenständen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Dienstleistungen als jene handelt, für die ausschließlich der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, einigen der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen;

der in Absatz 1 Buchstabe b) genannt ist sowie der, der das in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat.

d)
Der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt.
e)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der im Buchstaben c) genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und somit die korrekte Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen übergangsregelung für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze sicherstellt.

(2)

a)
Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.
b)
Jeder Steuerpflichtige muß ein Register der Gegenstände führen, die er für Zwecke seiner Umsätze gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

Jeder Steuerpflichtige muß ein Register über das Material führen, das an ihn aus einem anderen Mitgliedstaat von einem in diesem Mitgliedstaat Steuerpflichtigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder für dessen Rechnung im Hinblick auf die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrages hergestellten beweglichen Gegenstandes versandt worden ist.

(3)

a)
Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. Jeder Steuerpflichtige hat ebenfalls eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen. Der Steuerpflichtige muß eine Ausfertigung von allen ausgestellten Dokumenten aufbewahren.

Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oder Dienstleistung bewirkt ist, eine Rechnung auszustellen.

b)
Die Rechnung muß getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.

Die Rechnung muß außerdem folgendes ausweisen:

bei den in Artikel 28b Teile C, D und E genannten Umsätzen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde,

für die in Artikel 28c Teil A Buchstabe a) genannten Umsätze die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat,

für die Lieferungen neuer Fahrzeuge die in Artikel 28a Absatz 2 aufgezählten Angaben.

c)
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

(4)

a)
Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.
b)
Die Steuererklärung muß alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzüge beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreuen Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.
c)
Die Steuererklärung muß außerdem folgende Angaben enthalten:

zum einen den Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28c Teil A, für die während des Steuerzeitraums ein Steueranspruch eingetreten ist.

Außerdem ist folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats bewirkt wurden und für die der Steueranspruch während des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands bzw. der Beförderung der Gegenstände im Inland liegt;

zum anderen den Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen nach Artikel 28a Absätze 1 und 6, für den der Steueranspruch eingetreten ist.

Außerdem ist folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands oder der Beförderung der Gegenstände im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt.

(5) Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(6)

a)
Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, daß er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muß auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.
b)
Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muß außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände gemäß Artikel 28c Teil A geliefert hat.

Diese Aufstellung ist für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums und nach Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden.

Die Aufstellung muß folgende Angaben enthalten:

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, unter der er Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkt hat;

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, daß Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe a) an diesen Erwerber bewirkt wurden;

und für jeden Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige bewirkt hat. Diese Beträge werden für das Kalenderquartal ausgewiesen, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

Die Aufstellung muß außerdem folgende Angaben enthalten:

für die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28c Teil A Buchstabe c) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsmitgliedstaat sowie den nach Artikel 28e Absatz 1 festgelegten Wert des entnommenen Gegenstandes;

den Betrag der Berichtigungen gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 1. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr zu erklären, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.

Wurden von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung Gegenstände nach Orten außerhalb des in Artikel 3 genannten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert, um ihm als ein aufgrund eines Werkvertrags hergestellter beweglicher Gegenstand unter den in Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe a) genannten Bedingungen geliefert zu werden, so muß die Aufstellung für das Quartal, in dem die Gegenstände derart versandt oder befördert wurden, folgende Angaben enthalten:

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände,

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen, dem die Gegenstände im Hinblick auf die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands anvertraut wurden, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versandes oder der Beförderung erteilt worden ist,

und den Hinweis, daß die Gegenstände unter den obengenannten Bedingungen für die Zwecke eines aufgrund eines Werkvertrags in dem Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung hergestellten beweglichen Gegenstands versandt oder befördert wurden.

c)
Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten verlangen, daß

die Aufstellungen monatlich abgegeben werden;

die Aufstellungen weitere Informationen enthalten.

d)
Hinsichtlich der Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den in Artikel 28c Teil A Buchstabe b) angegebenen Bedingungen durch einen Steuerpflichtigen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einen Käufer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 28a Absatz 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Verkäufer alle erforderlichen Informationen mitteilt, um die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre überprüfung durch die Verwaltung zu ermöglichen.
e)
Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die im Inland Gegenstände gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 6 innergemeinschaftlich erwerben, die Abgabe von Erklärungen mit ausführlichen Angaben über diesen Erwerb verlangen; für Zeiträume von weniger als einem Monat können solche Erklärungen jedoch nicht verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, daß Personen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) bewirken, bei der Abgabe der in Absatz 4 genannten Steuererklärung alle Informationen liefern, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre überprüfung durch die Verwaltung erforderlich sind.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Ziffer 1 Buchstaben a) und b) anstelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden oder die die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen.

(8) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen.

(9)

a)
Die Mitgliedstaaten können folgende Steuerpflichtige von bestimmten oder allen Pflichten befreien:

Steuerpflichtige, die nur Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die nach den Artikeln 13 und 15 steuerfrei sind,

Steuerpflichtige, die die in Artikel 24 vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und die unter die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Abweichung fallen,

Steuerpflichtige, die keine Umsätze im Sinne von Absatz 4 Buchstabe c) bewirken.

b)
Die Mitgliedstaaten können auch andere als die unter Buchstabe a) genannten Steuerpflichtigen von bestimmten in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Pflichten befreien.
c)
Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen von der Zahlung der geschuldeten Steuer befreien, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.

(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zu entrichtende Steuer schulden, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen und eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) erhalten.

(11) Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs von neuen Fahrzeugen nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die abzugebende Erklärung und die zu leistende Zahlung fest.

(12) Der Rat kann die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, besondere Maßnahmen einzuführen, um die in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Meldeverpflichtungen zu vereinfachen. Diese Vereinfachungsmaßnahmen, die die sichere überwachung der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen, können die Form der folgenden Bestimmungen annehmen:

a)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Steuerpflichtigen, die die drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, eine jährliche Aufstellung mit den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern derjenigen Erwerber in anderen Mitgliedstaaten vorlegen, denen sie unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen Gegenstände geliefert haben:

der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und 28a Absatz 5 übersteigt ohne Mehrwertsteuer den Jahresbetrag, der als Referenzbetrag für die Steuerbefreiung nach Artikel 24 dient, um nicht mehr als 35000Ž ECU;

der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15000Ž ECU;

bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

b)
Die Mitgliedstaaten, die den Steuerzeitraum, für den der Steuerpflichtige die Erklärung nach Absatz 4 abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, können den Steuerpflichtigen ermächtigen, die Aufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und des Artikels 28a Absatz 5 beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 200000Ž ECU in Landeswährung;

der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 15000Ž ECU in Landeswährung;

bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

Artikel 28i Sonderregelung für kleine Unternehmen

In Artikel 24 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Auf jeden Fall sind die Lieferungen von neuen Fahrzeugen, die unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A bewirkt werden, von der Steuerbefreiung gemäß Absatz 2 ausgeschlossen.”

Artikel 28j Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

1. In Artikel 25 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der in Abschnitt XVIa enthaltenen übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind.”

2. Artikel 25 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf folgenden Preis — ohne Steuer — angewendet:

a)
den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt;
b)
den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, für die in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat der versandten oder beförderten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht gilt;
c)
den Preis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die von Pauschallandwirten an andere Steuerpflichtige als jene erbracht werden, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt.

Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

(6) Für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gemäß Absatz 5 sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht:

a)
entweder durch den Abnehmer oder Leistungsempfänger. In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 und nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Steuer, die er im Inland zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten gezahlt hat, abziehen.

Die Mitgliedstaaten bewilligen dem Abnehmer oder Leistungsempfänger die Erstattung des Betrags des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten im Rahmen eines der folgenden Umsätze gezahlt hat:

unter den Bedingungen nach Artikel 28c Teil A erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, soweit der Abnehmer ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat handelt, in dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 für ihn/sie nicht gilt;

unter den Bedingungen nach Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, D und E erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Abnehmer, soweit der Abnehmer diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet;

landwirtschaftliche Dienstleistungen, die für einen innerhalb der Gemeinschaft, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger oder für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger erbracht werden, soweit der Leistungsempfänger diese Dienstleistungen für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder für die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß Artikel 21 Ziffer 1 Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erstattungen fest; sie können sich insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 4 stützen;

b)
oder durch den Fiskus.

3. Artikel 25 Absatz 9 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die unter den in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Bedingungen ausgeführten Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in gleicher Weise besteuert werden, wenn die Lieferung von einem Pauschallandwirt oder von einem Steuerpflichtigen, der kein Pauschallandwirt ist, erbracht wird.”

Artikel 28k Verschiedene Bestimmungen

Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 gelten folgende Bestimmungen:

1.
Die Mitgliedstaaten können für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben, Steuerfreiheit gewähren.

Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:

a)
„Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung der Nummer 5 aufgestellt werden;
b)
„Reisende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben” alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist;
c)
„innergemeinschaftlicher Luft- oder Seeverkehr” jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die im Inland im Sinne von Artikel 3 beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

Den Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen gleichgestellt sind Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes während der innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden.

Diese Befreiung gilt auch für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen auf dem Gelände der beiden Kanaltunnel-Terminals im Falle von Reisenden, die einen gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen den beiden Terminals besitzen.

2.
Die Steuerfreiheit nach Nummer 1 gilt nur für Lieferungen von Gegenständen,

a)
deren Gesamtwert pro Person und pro Reise die Höchstgrenzen nicht überschreitet, die in den Gemeinschaftsbestimmungen für den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.

überschreitet der Gesamtwert mehrerer Gegenstände oder mehrerer Lieferungen von Gegenständen pro Person und pro Reise diese Höchstgrenzen, so wird die Steuerfreiheit nur bis zu diesen Beträgen gewährt, wobei der Wert eines Gegenstandes nicht teilbar ist;

b)
die mengenmäßig pro Person und pro Reise die Höchstgrenzen nicht überschreiten, die in den Gemeinschaftsbestimmungen für den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.

Der Wert der innerhalb dieser Höchstmengen erfolgenden Lieferungen von Gegenständen wird bei der Anwendung des Buchstabens a) nicht berücksichtigt.

3.
Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer nach Artikel 17 Absatz 2, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen verwendet werden, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.
4.
Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit anwenden, wenden diese Bestimmung auch auf die Einfuhren, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferungen von Gegenständen an, die für einen Steuerpflichtigen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen bestimmt sind, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.
5.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine korrekte und einfache Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbrauch zu verhüten.
Artikel 28l Geltungsdauer

Die in diesem Abschnitt vorgesehene übergangsregelung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 1994 einen Bericht über das Funktionieren der übergangsregelung mit Vorschlägen für die endgültige Regelung.

Die übergangsregelung wird von einer endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst, die von dem Grundsatz ausgeht, daß die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.

Zu diesem Zweck beschließt der Rat, wenn er nach eingehender Prüfung des genannten Berichts zu der Feststellung gelangt ist, daß die Bedingungen für den übergang zur endgültigen Regelung in zufriedenstellender Weise erfüllt sind, vor dem 31. Dezember 1995 auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die für das Inkrafttreten und die Anwendung der endgültigen Regelung erforderlichen Maßnahmen.

Die übergangsregelung hat eine Geltungsdauer von vier Jahren und gilt folglich bis zum 31. Dezember 1996. Diese Geltungsdauer wird automatisch bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung und auf jeden Fall um den Zeitraum verlängert, in dem der Rat noch nicht über die endgültige Regelung befunden hat.

Artikel 28m Umrechnungskurs der Ecu

Zur Bestimmung des Gegenwerts des in diesem Abschnitt in Ecu ausgedrückten Betrages in Landeswährung wenden die Mitgliedstaaten den am 16. Dezember 1991 geltenden Umrechnungssatz an(******).

23.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33

(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.

(2) Wird in dieser Richtlinie auf verbrauchsteuerpflichtige Waren Bezug genommen, so handelt es sich um folgende in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen definierte Waren:

Mineralöle,

Alkohol und alkoholische Getränke,

Tabakwaren.

24.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 33a

(1) Für Gegenstände, die aus einem der in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gebiete oder aus den Kanalinseln in die Gemeinschaft verbracht werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Für die Formalitäten zur Verbringung dieser Gegenstände in die Gemeinschaft sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.Ž 717/91(*******) maßgebend;
b)
das Verfahren des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens gilt, wenn diese Gegenstände von ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an

für einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen bestimmt sind, in dessen Hoheitsgebiet sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft befinden,

zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind, nachdem sie in der Gemeinschaft Gegenstand einer Ausbesserung, Be- oder Verarbeitung, Anpassung oder eines Werkvertrags waren,

der Regelung der vorübergehenden Einfuhr im Sinne der Richtlinie 85/362/EWG unterliegen.

(2) Für Gegenstände, die aus der Gemeinschaft nach einem der in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gebiete oder nach den Kanalinseln versandt oder befördert werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Für die Formalitäten zur Ausfuhr dieser Gegenstände aus der Gemeinschaft sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.Ž 717/91 maßgebend;
b)
das Verfahren des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens findet Anwendung, wenn diese für die Ausfuhr bestimmten Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen geliefert werden, aus dem die Gegenstände nach Orten außerhalb der Gemeinschaft verbracht werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1985, S. 20.

(**)

ABl. Nr. L 133 vom 24.5.1990, S. 91.

(***)

ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 21.

(****)

ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 11.

(*****)

ABl. Nr. L 32,6 vom 21. 11. 1986, S. 40.

(******)

ABl. Nr. C 328 vom 17.12.1991, S. 4.

(*******)

ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 1.

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