ANHANG I.A RL 91/689/EWG
Abfälle, die eine der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus folgendem bestehen:
- 1.
- anatomischen Stoffen; Abfällen aus Krankenhäusern oder anderen ärztlichen Einrichtungen
- 2.
- Arzneimitteln, Medikamenten, Tierarzneimitteln
- 3.
- Holzschutzmitteln
- 4.
- Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
- 5.
- Lösungsmittelrückständen
- 6.
- halogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe
- 7.
- cyanidhaltigen Härtesalzen
- 8.
- Mineralölen und öligen Stoffen (z.B. Bohr-, Schneid- und Schleiföle)
- 9.
- Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemischen, Emulsionen
- 10.
- PCB- und/oder PCT-haltigen Stoffen (z.B. Dielektrika)
- 11.
- Teerrückständen aus Raffinations-, Destillations- oder Pyrolysevorgängen (z.B. Bodensätze in Destillationskolben)
- 12.
- Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken, Klarlacken
- 13.
- Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen
- 14.
- nichtidentifizierten und/oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle)
- 15.
- pyrotechnischen Erzeugnissen und sonstigen explosiven Stoffen
- 16.
- Foto- und Entwicklerchemikalien
- 17.
- Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane kontaminiert ist
- 18.
- Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine kontaminiert ist.
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