ANHANG I.A RL 91/689/EWG

Abfälle, die eine der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus folgendem bestehen:

1.
anatomischen Stoffen; Abfällen aus Krankenhäusern oder anderen ärztlichen Einrichtungen
2.
Arzneimitteln, Medikamenten, Tierarzneimitteln
3.
Holzschutzmitteln
4.
Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
5.
Lösungsmittelrückständen
6.
halogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe
7.
cyanidhaltigen Härtesalzen
8.
Mineralölen und öligen Stoffen (z.B. Bohr-, Schneid- und Schleiföle)
9.
Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemischen, Emulsionen
10.
PCB- und/oder PCT-haltigen Stoffen (z.B. Dielektrika)
11.
Teerrückständen aus Raffinations-, Destillations- oder Pyrolysevorgängen (z.B. Bodensätze in Destillationskolben)
12.
Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken, Klarlacken
13.
Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen
14.
nichtidentifizierten und/oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle)
15.
pyrotechnischen Erzeugnissen und sonstigen explosiven Stoffen
16.
Foto- und Entwicklerchemikalien
17.
Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane kontaminiert ist
18.
Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine kontaminiert ist.

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