ANHANG III RL 91/689/EWG
GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE
- H1
- „explosiv” : Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
- H2
- „brandfördernd” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
- H3-A
-
„leicht entzündbar” :
- —
-
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
- —
-
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
- —
-
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
- —
-
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
- —
-
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
- H3-B
- „entzündbar” : flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
- H4
- „reizend” : nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
- H5
- „gesundheitsschädlich” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
- H6
- „giftig” : Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
- H7
- „krebserzeugend” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
- H8
- „ätzend” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
- H9
- „infektiös” : Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonsigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
- H10
- „teratogen” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
- H11
- „mutagen” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
- H12
- Stoffe und Zubereitunge, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;
- H13
- Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist;
- H14
- „ökotoxisch” : Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
Anmerkungen
1. Die Bezeichnung als „giftig” (und „sehr giftig” ), „gesundheitsschädlich” , „ätzend” und „reizend” erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG des Rates(2).
2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen „krebserzeugend” , „teratogen” und „mutagen” unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 83/467/EWG der Kommission(3), enthalten.
Prüfmethoden
Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III spezifische Bedeutung verleihen. Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission(4), oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der OECD.Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10.
- (3)
ABl. Nr. L 257 vom 16.9.1983, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 251 vom 19.9.1984, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.