ANHANG III RL 91/689/EWG

GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

H1
„explosiv” : Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
H2
„brandfördernd” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
H3-A

„leicht entzündbar” :

Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder

feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder

unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

H3-B
„entzündbar” : flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
H4
„reizend” : nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
H5
„gesundheitsschädlich” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
H6
„giftig” : Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
H7
„krebserzeugend” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
H8
„ätzend” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
H9
„infektiös” : Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonsigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
H10
„teratogen” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
H11
„mutagen” : Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
H12
Stoffe und Zubereitunge, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;
H13
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist;
H14
„ökotoxisch” : Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

Anmerkungen

1. Die Bezeichnung als „giftig” (und „sehr giftig” ), „gesundheitsschädlich” , „ätzend” und „reizend” erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG des Rates(2).

2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen „krebserzeugend” , „teratogen” und „mutagen” unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 83/467/EWG der Kommission(3), enthalten.

Prüfmethoden

Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III spezifische Bedeutung verleihen. Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission(4), oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der OECD.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10.

(3)

ABl. Nr. L 257 vom 16.9.1983, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 251 vom 19.9.1984, S. 1.

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