Artikel 17 RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

i)
den Artikeln 7 und 8 zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nachzukommen; die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen gelten bis zur Genehmigung der Programme und — falls solche Programme nicht bestehen — längstens bis zu dem unter Ziffer ii) genannten Zeitpunkt weiter;
ii)
den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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