ANHANG A RL 91/68/EWG

KAPITEL 1

1.
Amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung (B. melitensis)

A.
Zuerkennung des Status

Als amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt

1.
eine Haltung, in der

a)
alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;
b)
sich keine gegen Brucellose (B. melitensis) geimpften Schafe und Ziegen befinden; ausgenommen sind Tiere, die vor mindestens zwei Jahren mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind;
c)
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen der Haltung durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und
d)
sich nach Durchführung der unter Buchstabe c) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Haltung oder aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden,

und in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

2.
eine Haltung, die sich in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet gemäß Ziffer II befindet.

B.
Aufrechterhaltung des Status

1.
In allen amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungen (B. melitensis), die nicht in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Teilgebiet der Gemeinschaft liegen und in denen nach ihrer Qualifizierung die Aufnahme von Tieren gemäß den Bedingungen des Buchstabens D erfolgt, wird jährlich eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen im Alter von über sechs Monaten kontrolliert. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn das Ergebnis der Untersuchungen negativ ist.

Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

alle nicht kastrierten männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,

alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,

25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.

2.
Für ein Gebiet, das nicht amtlich brucellosefrei ist, in dem aber mehr als 99 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) erklärt werden, kann der Zeitabstand für die Kontrolle der amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltungen auf drei Jahre verlängert werden, sofern die Haltungen, die nicht amtlich brucellosefrei sind, unter amtliche Kontrolle gestellt oder einem Tilgungsprogramm unterworfen werden.

C.
Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

1.
Wenn in einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung

a)
bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt wird, so wird dieser Haltung von der zuständigen Behörde die Qualifikation aberkannt. Die Qualifikation kann jedoch auch vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert werden;
b)
sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) bestätigt, so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation durch die zuständige Behörde nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren der Haltung durchgeführte Untersuchungen ein negatives Ergebnis aufweisen.

2.
Liegt eine Haltung nach Nummer 1 in einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Gebiet, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats veranlaßt

a)
die Tötung aller infizierten Tiere und aller Tiere krankheitsverdächtiger Arten in der betreffenden Haltung. Der Mitgliedstaat hält die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Entwicklung auf dem laufenden;
b)
die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung, wobei die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbundenen Bestände den unter Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungen unterzogen werden müssen.

3.
Tritt ein bestätigter Fall von Brucellose gemäß Nummer 2 auf, so erläßt die Kommission nach Prüfung der Umstände, die zum erneuten Auftreten der Brucellose (B. melitensis) geführt haben, gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, um dem betreffenden Gebiet den Status abzuerkennen bzw. ihn vorübergehend zu entziehen. Wird der Status aberkannt, so werden die Bedingungen für eine neue Qualifikation nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

D.
Aufnahme von Tieren in eine amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

In eine amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1.
Die Tiere müssen entweder aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung stammen,
2.
oder sie

müssen aus einer brucellosefreien Haltung stammen,

müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gekennzeichnet sein,

dürfen noch nie gegen Brucellose geimpft worden sein oder müssen im Fall einer Impfung gegen Brucellose vor mehr als zwei Jahren geimpft worden sein. Weibliche Tiere im Alter von über zwei Jahren, die vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft wurden, können jedoch ebenfalls aufgenommen werden und

müssen im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Kontrolle abgesondert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.

II.
Amtlich anerkannter brucellosefreier Mitgliedstaat bzw. amtlich anerkanntes brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats

Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann als amtlich brucellosefrei anerkannt werden jeder Mitgliedstaat oder jedes Gebiet im Sinne des Artikels 2 Nummer 10,
1.
a)
in dem mindestens 99,8 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei anerkannt sind oder
b)
in dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
Schaf oder Ziegenbrucellose ist seit mindestens fünf Jahren anzeigepflichtig;
ii)
seit mindestens fünf Jahren wurde kein Fall von Schaf- oder Ziegenbrucellose amtlich festgestellt;
iii)
die Impfung ist seit mindestens drei Jahren untersagt; und

c)
in dem die Einhaltung dieser Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 15 festgestellt wurde;
2.
in dem die Bedingungen der Nummer 1 erfüllt sind und

i)

sofern im ersten Jahr nach der amtlichen Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region als frei von Brucellose (B. melitensis) durch Zufallskontrollen in der Tierhaltung oder im Schlachthof mit einer Nachweissicherheit von 99 % nachgewiesen wird, daß weniger als 0,2 % der Haltungen infiziert sind oder mindestens 10 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäß Anhang C mit negativem Befund untersucht worden sind und

jährlich sofern ab dem zweiten Jahr nach der amtlichen Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region als frei von Brucellose (B. melitensis) durch Zufallskontrollen in der Tierhaltung oder im Schlachthof mit einer Nachweissicherheit von 95 % nachgewiesen wird, daß weniger als 0,2 % der Haltungen infiziert sind oder mindestens 5 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäß Anhang C mit negativem Befund untersucht worden sind,

wobei die Bestimmungen der beiden ersten Gedankenstriche nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert werden können.

ii)
die Bedingungen der Qualifikation weiterhin erfüllt sind.

KAPITEL 2

A.
Zuerkennung des Status

Als brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt eine Haltung,

1.
in der

a)
alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;
b)
alle Schafe und Ziegen oder ein Teil davon mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft worden sind;
c)
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über 18 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben;
d)
zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben; und
e)
sich nach Durchführung der unter den Buchstaben c) oder d) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden; und

2.
in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

B.
Aufrechterhaltung des Status

Jährlich wird eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen in jeder Haltung untersucht. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen negativ sind.

Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

alle nicht kastrierten, nicht geimpften männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,

alle nicht kastrierten, geimpften Tiere im Alter von über 18 Monaten,

alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,

25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.

C.
Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

1.
Wird in einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt, so wird dieser Haltung die Qualifikation vorübergehend entzogen. Das oder die infektionsverdächtigen Tiere werden unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert.
2.
Bestätigt sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis), so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführte Untersuchungen

bei allen Tieren im Alter von über 18 Monaten, wenn es sich um geimpfte Tiere handelt,

bei allen Tieren im Alter von über sechs Monaten, wenn es sich um nicht geimpfte Tiere handelt,

ein negatives Ergebnis aufweisen.

D.
Aufnahme von Tieren in eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

In eine brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen

1.
nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung oder einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis) stammen oder
2.
— bis zu dem Zeitpunkt, der im Rahmen der gemäß der Entscheidung 90/242/EWG(1) genehmigten Tilgungsprogramme für die Qualifikation der Tierhaltungsbetriebe vorgesehen ist — nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter Nummer 1 genannten stammen und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie gekennzeichnet sein;
b)
sie müssen aus einer Haltung stammen, in der alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen frei sind;
c)
i)

sie dürfen im Lauf der letzten zwei Jahre nicht geimpft worden sein;

sie müssen in der Herkunftshaltung unter tierärztlicher Kontrolle isoliert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein; oder

ii)
sie müssen mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats, aber spätestens 15 Tage vor der Aufnahme in die Bestimmungshaltung geimpft worden sein.

E.
Änderung des Status

Eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung kann die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung nach einer Mindestfrist von zwei Jahren erwerben, sofern

a)
sich dort kein vor weniger als zwei Jahren gegen Brucellose (B. melitensis) geimpftes Tier befindet;
b)
die Bedingungen nach Buchstabe D Nummer 2 während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt waren;
c)
die über sechs Monate alten Tiere nach Ablauf des zweiten Jahres bei einer gemäß Anhang C durchgeführten Untersuchung ein negatives Ergebnis aufweisen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 123.

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