Artikel 1 RL 91/692/EWG
Diese Richtlinie zielt darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis unbeschadet des Artikels 155 erster Gedankenstrich des Vertrags zu rationalisieren und zu verbessern.
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