Artikel 7 RL 91/692/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

den Artikeln 2 und 3 spätestens vom 1. Januar 1993 an,

dem Artikel 4 spätestens vom 1. Januar 1994 an und

dem Artikel 5 spätestens vom 1. Januar 1995 an nachzukommen.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie geändert werden, bleiben in ihrer bisherigen Fassung bis zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Daten in Kraft.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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