ANHANG V RL 91/692/EWG

Richtlinien, die gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu ändern sind

a)
Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitlinien der Luftqualität für Schwefeldioxyd und Schwebestaub, geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.

b)
Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 5 Absatz 4 eingefügt.

c)
Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffoxyd, geändert durch die Richtlinie 85/580/EWG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.

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