ANHANG V RL 91/692/EWG
Richtlinien, die gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu ändern sind
- a)
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Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitlinien der Luftqualität für Schwefeldioxyd und Schwebestaub, geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG.
Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.
- b)
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Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft.
Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 5 Absatz 4 eingefügt.
- c)
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Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffoxyd, geändert durch die Richtlinie 85/580/EWG.
Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.
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