Artikel 2 RL 92/104/EWG
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
- a)
-
übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe, deren Tätigkeit
- —
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das eigentliche Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage ist und/oder
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das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder
- —
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die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts,
mit Ausnahme der Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/91/EWG, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden;
- b)
- Arbeitsstätte: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen — einschließlich der Abraumhalden und sonstigen Halden sowie gegebenenfalls vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
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