Artikel 2 RL 92/104/EWG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe: alle Betriebe, deren Tätigkeit

das eigentliche Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage ist und/oder

das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder

die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts,

mit Ausnahme der Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/91/EWG, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden;

b)
Arbeitsstätte: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen — einschließlich der Abraumhalden und sonstigen Halden sowie gegebenenfalls vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.