Artikel 4 RL 92/104/EWG

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

Der Arbeitgeber hat die der Art des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu treffen,

um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern, zu erkennen und zu bekämpfen sowie

das Auftreten einer explosionsfähigen und/oder gesundheitsgefährdenden Atmosphäre zu verhindern.

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