Artikel 9 RL 92/104/EWG
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.
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