Präambel RL 92/104/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission(1), erstellt nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf.

In der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(4) werden die mineralgewinnenden Betriebe ausgenommen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Bei den übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben handelt es sich um Tätigkeitsbereiche, in denen die Arbeitnehmer überdurchschnittlich hohen Risiken ausgesetzt sein können.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe in vollem Umfang Anwendung.

Für die übertägigen Nebeneinrichtungen von übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, die für die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) nicht erforderlich sind, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG.

Der Rat hat am 3. November 1992 die Richtlinie 92/91/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(6), erlassen.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 58 vom 5.3.1992, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 150 vom 15.6.1992, S. 128, und ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992.

(3)

ABl. Nr. C 169 vom 6.7.1992, S. 28.

(4)

ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

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