Artikel 11 RL 92/106/EWG

(1) Die Richtlinie 75/130/EWG(1)wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil A des Anhangs genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Teil B des Anhangs zu lesen.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich der Rechtsakte zu ihrer Änderung, d. h. die entsprechende Bestimmung der Beitrittsakte von 1985 sowie die Richtlinien 79/5/EWG, 82/3/EWG, 82/603/EWG, 86/544/EWG und 91/224/EWG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.