Artikel 3 RL 92/106/EWG
Bei Beförderungen im kombinierten gewerblichen Verkehr ist das Beförderungspapier, das mindestens den Vorschriften von Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1) entspricht, durch die Angabe der Bahnhöfe der Be- und Entladung hinsichtlich der Binnenwasserstrecken oder durch die Angabe der Seehäfen der Be- und Entladung hinsichtlich der Seestrecken zu ergänzen. Diese Angaben werden vor Durchführung der Beförderung eingetragen und durch einen Stempel der Eisenbahn- bzw. Hafenverwaltung auf den betreffenden Bahnhöfen bzw. in den betreffenden Binnen- oder Seehäfen bestätigt, wenn der Abschnitt der Beförderung auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen bzw. auf See beendet ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 52 vom 16. 8. 1960, S. 1121/60.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.