Artikel 9 RL 92/106/EWG
Führt das Versandunternehmen im Rahmen des kombinierten Verkehrs den Zulauf auf der Straße im Werkverkehr im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr(1)durch, so darf das Unternehmen, das Empfänger der beförderten Güter ist, mit einer Zugmaschine, die ihm gehört, von ihm auf Raten gekauft oder gemäß der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr(2), gemietet worden ist und von einem seiner Fahrer gefahren wird, während der Anhänger oder Sattelanhänger auf den Namen des versendenden Unternehmens zugelassen oder von diesem gemietet worden ist, den Ablauf auf der Straße zur Beförderung der Güter bis zum Bestimmungsort abweichend von der Definition in der genannten Richtlinie im Werkverkehr durchführen.
Der Zulauf auf der Straße im kombinierten Verkehr, den das Versandunternehmen mit einer Zugmaschine durchführt, die ihm gehört, von ihm auf Raten gekauft oder gemäß der Richtlinie 84/647/EWG gemietet worden ist und die von einem seiner Fahrer gefahren wird, während der Anhänger oder Sattelanhänger auf den Namen des Unternehmens, das Empfänger der beförderten Güter ist, zugelassen oder von diesem gemietet worden ist, gilt abweichend von der Richtlinie vom 23. Juli 1962 ebenfalls als Beförderung im Werkverkehr, sofern der Ablauf auf der Straße von dem Empfängerunternehmen gemäß der letztgenannten Richtlinie im Werkverkehr durchgeführt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (Abl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1).
- (2)
ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (Abl. Nr. L 202 vom 31. 7. 1990, S. 46).
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