ANHANG B RL 92/116/EWG

Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch festgelegt.

Diese Richtlinie gilt nicht für das Zerlegen und Lagern von frischem Geflügelfleisch im Einzelhandel oder in Räumlichkeiten, die an Verkaufsstellen angrenzen und in denen das Fleisch ausschließlich zum Direktverkauf an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird, wobei diese Vorgänge weiterhin den Hygienekontrollen im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften für den Einzelhandel unterliegen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben l) bis n) und q) bis s) der Richtlinie 77/99/EWG(1).

Ferner sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie

Geflügelfleisch:
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Hausgeflügel der Arten Hühner, Puten, Perlhühner, Enten und Gänse;
frisches Geflügelfleisch:
Geflügelfleisch, einschließlich vakuumumhülltes oder in kontrollierter Umgebung umhülltes Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich kältebehandelt wurde;
Tierkörper:
der ganze Körper von unter Nummer 1 genanntem Geflügel nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen des Herzens, der Leber, der Lunge, des Magens, des Kropfes und der Nieren sowie das Abtrennen der Beine und des Kopfes, der Speise- und der Luftröhre, sind jedoch freigestellt;
Tierkörperteile:
die Teile des Tierkörpers im Sinne von Nummer 3;
Nebenprodukte der Schlachtung:
anderes als das unter Nummer 3 genannte Tierkörperfleisch, auch wenn noch eine natürliche Verbindung zum Tierkörper besteht, sowie Kopf und Beine, wenn diese abgetrennt wurden;
Eingeweide:
Organe (Nebenprodukte der Schlachtung) der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, sowie gegebenenfalls Luft- und Speiseröhre und Kropf;
amtlicher Tierarzt:
der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaats benannte Tierarzt;
Hilfskraft:
eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 offiziell benannte Fachkraft zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes;
Untersuchung vor der Schlachtung:
die Untersuchung von Schlachtgeflügel gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VI;
Fleischuntersuchung:
die Untersuchung des geschlachteten Geflügels in einem Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen von Anhang I Kapitel VIII;
Transportmittel:
die Laderäume von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Flugzeugen sowie Schiffsladeräume und Behälter für den Land-, See- und Lufttransport;
Betrieb:
zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex.

KAPITEL II

Vorschriften für die Gemeinschaftserzeugung

Artikel 3

I.
Frisches Geflügelfleisch muß folgenden Anforderungen genügen:

A.
Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung müssen

a)
von einem Tier stammen, das gemäß Anhang I Kapitel VI einer Untersuchung vor der Schlachtung unterzogen und aufgrund des Untersuchungsergebnisses als geeignet für die Schlachtung und das Inverkehrbringen als frisches Geflügelfleisch befunden wurde;
b)
aus einem zugelassenen Schlachtbetrieb stammen, der einer Eigenkontrolle gemäß Artikel 6 Absatz 2 und einer Kontrolle durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 unterliegt;
c)
gemäß Anhang I Kapitel VII unter hygienisch einwandfreien Bedingungen behandelt worden sein;
d)
gemäß Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung unterzogen und dürfen nicht als zum Genuß für Menschen ungeeignet im Sinne von Anhang I Kapitel IX beurteilt worden sein;
e)
mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen versehen worden sein, das den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XII entspricht, wobei diese Kennzeichnung nicht erforderlich ist bei Tierkörpern, die im selben Betrieb zerlegt werden sollen;
f)
nach der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VII Nummer 46 behandelt und gemäß Anhang I Kapitel XIII unter hygienisch zufriedenstellenden Bedingungen gelagert worden sein;
g)
gemäß Anhang I Kapitel XIV angemessen verpackt worden sein. Wird eine Schutzhülle verwendet, so muß diese den Anforderungen des genannten Kapitels genügen.

Gegebenenfalls kann beschlossen werden, die Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Verfahren des Artikels 21 zu ergänzen, um insbesondere die verschiedenen handelsüblichen Angebotsformen zu berücksichtigen, sofern diese den Hygienevorschriften genügen;

h)
gemäß Anhang I Kapitel XV befördert worden sein;
i)
für den Versand mit folgenden Dokumenten versehen sein:

entweder einem Warenbegleitdokument, das

neben den Angaben im Sinne von Anhang I Kapitel XII Nummer 66 die Kodenummer zur Feststellung der mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragten zuständigen Behörde sowie des amtlichen Tierarztes tragen muß, der am Tag der Gewinnung des Fleisches für die Überwachung zuständig war;

vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden muß, damit es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann;

oder der Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang VI bei frischem Geflügelfleisch gemäß Artikel 2 aus einem Schlachtbetrieb, der in einem Gebiet oder einer Zone liegt, für die aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen gelten, oder bei frischem Geflügelfleisch, das in verplombten Transportmitteln durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden soll.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Buchstaben, insbesondere zur Zuteilung der Codenummern und zur Erstellung einer oder mehrerer Listen für die Feststellung der zuständigen Behörde, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.

B.
1.
Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch müssen

a)
in gemäß Artikel 6 zugelassenen und kontrollierten Zerlegungsbetrieben zerlegt und/oder entbeint worden sein;
b)
gemäß Anhang I Kapitel VII zerlegt bzw. gewonnen worden sein und

von innerhalb der Gemeinschaft geschlachtetem Geflügel stammen, das den Anforderungen von Abschnitt A entspricht, oder

von Geflügelschlachtkörpern stammen, die entsprechend den Bedingungen des Kapitels III aus Drittländern eingeführt und den in der Richtlinie 90/675/EWG(2) vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden;

c)
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) untersucht worden sein;
d)
den Anforderungen von Abschnitt A Buchstaben c), h) und i) genügen;
e)
an Ort und Stelle oder in Umpackzentren, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden sind, gemäß Abschnitt A Buchstaben e) und g) umhüllt, verpackt oder gekennzeichnet worden sein;
f)
unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XIII gelagert worden sein.

2.
Wird in den Zerlegungsbetrieben neben Geflügelfleisch auch anderes frisches Fleisch bearbeitet, so muß dieses ebenfalls den einschlägigen Normen der Richtlinien 64/433/EWG(3), 91/495/EWG(4) und 92/45/EWG(5) entsprechen.
C.
Frisches Geflügelfleisch, das dieser Richtlinie entsprechend in einem von einem Mitgliedstaat zugelassenen Kühl- oder Gefrierhaus gelagert und danach außer im Zusammenhang mit der Lagerung nicht mehr behandelt wurde, muß den Anforderungen von Abschnitt A Buchstaben c), e), g) und h) sowie von Abschnitt B genügen bzw. in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels III aus Drittländern eingeführt und gemäß der Richtlinie 90/675/EWG kontrolliert worden sein.

II.
Die Mitgliedstaaten können bei der Abgabe von frischem Geflügelfleisch in geringen Mengen durch Landwirte, die jährlich weniger als 10000 Tiere nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 erzeugen, von den Anforderungen des Abschnittes A abweichen, wenn das aus ihrem Betrieb stammende Geflügel

entweder im Betrieb oder auf den dem Betrieb am nächsten gelegenen Wochenmärkten direkt an den Endverbraucher abgegeben wird

oder an einen Einzelhändler mit dem Ziel des Direktverkaufs an den Endverbraucher abgegeben wird, sofern der Einzelhändler seine Tätigkeit in derselben Ortschaft wie der Erzeuger oder in einer benachbarten Ortschaft ausübt.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, inwieweit die genannten Ausnahmen abweichend von Abschnitt B auf die Zerlegung Anwendung finden können.

Von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen ist die Abgabe im Reisegewerbe, im Versand und — für den Einzelhändler — auf Märkten.

Die genannten Ausnahmen unterliegen weiterhin den Hygienekontrollen im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften.

III.
Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft gilt Abschnitt I nicht für frisches Geflügelfleisch,

a)
das für andere Zwecke als zum Genuß für Menschen bestimmt ist,
b)
das für Ausstellungen, für besondere Untersuchungen oder für Analysen bestimmt ist, sofern durch amtliche Kontrolle gewährleistet werden kann, daß dieses Fleisch nicht zum Genuß für Menschen verwendet wird und es nach Beendigung der betreffenden Ausstellung, der besonderen Untersuchungen oder der Analysen — mit Ausnahme der für Analysezwecke verwendeten Mengen — unschädlich beseitigt wird,
c)
das ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß frisches Geflügelfleisch bzw. Schlachtgeflügel über die Anforderungen des Artikels 3 Teil I Abschnitt A hinaus und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Rückstandsuntersuchung bei Tieren und frischem Fleisch

a)
auf Rückstände untersucht wird, wenn der amtliche Tierarzt aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung vor der Schlachtung oder anderer Erkenntnisse einen entsprechenden Verdacht hegt,
b)
im Sinne des Anhangs IV Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG(6) stichprobenweise untersucht wird.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe a) sind zur Ermittlung von Rückständen pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate im Hinblick auf die Einhaltung der Wartezeiten sowie zur Ermittlung von Rückständen anderer auf Geflügelfleisch übertragbarer Stoffe vorzunehmen, aufgrund deren der Genuß frischen Geflügelfleisches unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährden oder ihr schaden kann.

Die Untersuchungen im Sinne von Unterabsatz 2 sind nach wissenschaftlich anerkannten und bewährten Methoden, namentlich solchen, die auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt sind, durchzuführen.

Die Untersuchungsergebnisse müssen anhand von Referenzmethoden, die nach dem Verfahren von Absatz 3 festzulegen sind, bewertet werden können.

Bei einem positiven Befund ergreift der amtliche Tierarzt je nach Art des Risikos die geeigneten Maßnahmen, die insbesondere folgendes umfassen:

verstärkte Kontrollen desjenigen Geflügels und derjenigen Mengen Fleischs, die unter technisch vergleichbaren und daher mit dem gleichen Risiko behafteten Bedingungen gehalten bzw. gewonnen wurden;

Verstärkung der Kontrollen der übrigen Bestände des Ursprungsbetriebs und bei wiederholten Beanstandungen geeignete Maßnahmen in bezug auf den Ursprungsbetrieb;

Eingriffe in die Produktionskette, sofern es sich um eine Kontamination aus der Umgebung handelt.

(2) Die Toleranzwerte für die in Absatz 1 genannten Stoffe werden, sofern sie nicht bereits in der Richtlinie 86/366/EWG(7) festgelegt sind, nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90(8) vorgesehenen Verfahren bestimmt.

(3) Die Referenzmethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Nach demselben Verfahren kann beschlossen werden, die Untersuchungen auf andere als die in Absatz 1 genannten Stoffe auszudehnen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben — vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages — die einzelstaatlichen Regelungen anwendbar.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Richtlinien 91/494/EWG(9), 81/602/EWG(10) und 88/146/EWG(11) und der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG darf Geflügelfleisch nicht zum Genuß für Menschen in den Verkehr gebracht werden, wenn

a)
es von Geflügel stammt, das von Krankheiten im Sinne der Richtlinie 91/494/EWG befallen ist;
b)
die vorhandenen Rückstände die nach Artikel 4 Absatz 2 festzulegenden zulässigen Toleranzwerte überschreiten oder das Fleisch mit Antibiotika, Zartmachern oder Konservierungsstoffen behandelt wurde, sofern diese Stoffe nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht zugelassen worden sind, wobei die unmittelbar zur Förderung der Wasserrückhaltung verwendeten Stoffe verboten sind; das Verbot des Inverkehrbringens gilt auch für die Menge Geflügelfleisch, das unter technisch vergleichbaren und daher mit dem gleichen Risiko behafteten Bedingungen gewonnen wurde;
c)
es von Tieren stammt, bei denen einer der in Anhang I Kapitel IX Nummer 53 Buchstabe a) genannten Mängel festgestellt worden ist;
d)
es gemäß Anhang I Kapitel IX Nummer 53 Buchstabe b) und Nummer 54 als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärt worden ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten etwaiger gemeinschaftlicher Vorschriften berührt diese Richtlinie nicht die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Behandlung von frischem Geflügelfleisch mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen. Zu diesem Zweck sieht der Ursprungsmitgliedstaat, in dem diese Art von Behandlung angewandt wird, davon ab, derart behandelte Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat zu versenden, nach dessen Rechtsvorschriften diese Behandlung auf seinem Hoheitsgebiet untersagt ist und der die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses von diesem Verbot unterrichtet hat.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der nicht in Artikel 7 bezeichneten Betriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Veterinärkontrollnummer erteilt hat. Er übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Eine einheitliche Zulassungsnummer kann einem Betrieb erteilt werden, in dem Erzeugnisse behandelt bzw. umgepackt werden, die aus Ausgangsprodukten oder unter Verwendung von Ausgangsprodukten gewonnen worden sind, welche unter eine der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 77/99/EWG genannten Richtlinien fallen.

Die zuständige Behörde läßt einen Betrieb nur zu, wenn die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie gewährleistet ist.

Werden hygienische Mängel festgestellt und erweisen sich die Abhilfemaßnahmen nach Anhang I Kapitel VIII Nummer 51 Absatz 2 als unzureichend, so setzt die zuständige einzelstaatliche Behörde die Zulassung vorübergehend aus.

Werden die festgestellten Mängel von dem Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder seinem Vertreter nicht in der von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgesetzten Frist behoben, so entzieht diese die Zulassung.

Hat eine Überprüfung nach Artikel 10 stattgefunden, so berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang die dabei erzielten Ergebnisse. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden von dem Entzug der Zulassung unterrichtet.

(2) Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter ist verpflichtet, die allgemeine Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in seinem Betrieb regelmäßig, auch durch mikrobiologische Kontrollen, überwachen zu lassen.

Die Kontrollen müssen sich auf die Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen und sonstigen Geräte auf allen Produktionsstufen sowie erforderlichenfalls auf die Erzeugnisse erstrecken.

Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß in der Lage sein, auf Antrag der zuständigen Behörde dem amtlichen Tierarzt oder den Veterinärsachverständigen der Kommission die Art, die Häufigkeit und das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie erforderlichenfalls den Namen des mit der Kontrolle beauftragten Labors mitzuteilen.

Die Art der Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden der Probenahme und der bakteriologischen Prüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß ein Schulungsprogramm für das Personal durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepaßten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen.

Der für den zugelassenen Betrieb zuständige amtliche Tierarzt muß an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.

(4) Der Inhaber eines Zerlegungsbetriebs oder Umpackzentrums bzw. der Eigentümer oder sein Vertreter muß über das eingegangene und abgegebene frische Geflügelfleisch mit genauer Angabe der Art des eingegangenen Fleisches Buch führen.

(5) Die Überprüfung und Überwachung der Betriebe werden unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, der sich gemäß Artikel 8 Absatz 2 bei ausschließlich technischer Tätigkeit von Hilfskräften unterstützen lassen darf. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich zu vergewissern, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Der amtliche Tierarzt muß in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 analysieren. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann er ergänzende mikrobiologische Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.

Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlußfolgerungen und Empfehlungen dem Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder seinem Vertreter zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, daß festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.

Artikel 7

A.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang II bei Schlachtbetrieben, die weniger als 150000 Stück Geflügel pro Jahr bearbeiten, von den Struktur- und Infrastrukturanforderungen des Anhangs I abweichen, sofern diese Betriebe folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie werden in einem besonderen Veterinärverzeichnis erfaßt und erhalten eine gesonderte, an die lokale Kontrolleinheit gebundene Zulassungsnummer.

Für die Zulassung durch die zuständige einzelstaatliche Behörde gelten folgende Voraussetzungen:

a)
Der Betrieb muß die Zulassungsbedingungen des Anhangs II erfüllen.
b)
Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß über folgendes Buch führen:

Schlachttiereingänge und Ausgänge von Schlachterzeugnissen,

die durchgeführten Kontrollen,

die Ergebnisse der Kontrollen.

Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin zu übermitteln.

c)
Der Schlachtbetrieb hat dem Veterinärdienst den Zeitpunkt der Schlachtung unter Angabe der Uhrzeit sowie die Zahl und die Herkunft der Tiere zu melden und ihm eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV zu übermitteln.
d)
Der amtliche Tierarzt oder eine Hilfskraft muß beim Ausnehmen zugegen sein, um sich zu vergewissern, daß die Hygienevorschriften der Kapitel VII und VIII des Anhangs I eingehalten werden.

Falls der amtliche Tierarzt oder die Hilfskraft bei der Schlachtung nicht zugegen sein kann, darf das Fleisch den Betrieb erst verlassen, nachdem die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 8 Absatz 2 noch am Tag der Schlachtung durchgeführt wurde; dies gilt nicht für Fleisch im Sinne von Anhang I Kapitel VIII Nummer 49.

e)
Die zuständige Behörde muß den Vertriebsweg für Fleisch aus dem Betrieb und die geeignete Kennzeichnung der als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärten Erzeugnisse sowie ihre weitere Bestimmung und Verwendung überwachen.

Der Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der Betriebe auf, denen solche Ausnahmeregelungen gewährt werden, und übermittelt dieses Verzeichnis sowie die weiteren Änderungen an diesem Verzeichnis der Kommission.

f)
Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß frisches Fleisch aus den in Buchstabe e) genannten Betrieben mit den Stempeln oder Etiketten versehen wird, die nach dem Verfahren des Artikels 21 zu diesem Zweck zugelassen wurden und auf denen der Verwaltungsbezirk der Gesundheitsstelle, der der Betrieb zugeordnet ist, angegeben ist.

2.
Handelt es sich um einen Zerlegungsbetrieb, der nicht in einen zugelassenen Schlachtbetrieb integriert ist und dem eine Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/433/EWG erteilt wurde, so kann die zuständige Behörde auch gemäß Anhang II Ausnahmen gewähren, wenn dieser Zerlegungsbetrieb nicht mehr als 3 Tonnen pro Woche bearbeitet, wobei die in Anhang I Kapitel VIII Nummer 49 vorgesehene Temperatur einzuhalten ist.

Die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel VIII und X und Kapitel XI Nummer 64 finden keine Anwendung auf die Lagerung und Zerlegung in den in Unterabsatz 1 genannten Betrieben.

3.
Fleisch, dessen Übereinstimmung mit den Hygiene- und Gesundheitsüberwachungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie festgestellt worden ist, muß mit einem Stempel versehen werden, der den Verwaltungsbezirk der für den Ursprungsbetrieb zuständigen Gesundheitsstelle angibt. Das Muster für diesen Stempel wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
4.
Das Fleisch

i)
darf nur auf dem lokalen Markt unmittelbar abgegeben und frisch oder verarbeitet zum Direktverkauf an den Einzelhandel oder Verbraucher ohne Vorverpackung verwendet werden;
ii)
muß vom Betrieb bis zum Abnehmer unter hygienischen Bedingungen befördert werden.

B.
Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vor Ort Kontrollen bei einer repräsentativen Anzahl von Betrieben durchführen, auf die die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden.
C.
Die Mitgliedstaaten können bei Kühl- und Gefrierhäusern mit geringer Kapazität, in denen nur verpacktes Fleisch gelagert wird, von den Strukturanforderungen des Anhangs I abweichen.
D.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
E.
Der Rat überprüft diesen Artikel vor dem 1. Januar 1998 anhand eines Berichts der Kommission.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

a)
alle Tierhaltungsbetriebe, die Schlachtbetrieben Geflügel der Arten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 liefern, der Veterinärkontrolle unterstellt werden;
b)
sichergestellt ist, daß

i)
in einem gemäß Artikel 6 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;
ii)
in einem gemäß Artikel 6 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein Mitglied des in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kontrollteams anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;
iii)
in einem Kühl- bzw. Gefrierhaus in regelmäßigen Abständen ein Mitglied des in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kontrollteams anwesend ist.

(2) Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:

a)
sofern die Hilfskraft die Voraussetzungen nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe a) erfüllt: Einholung der zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Ursprungsbestands erforderlichen Angaben gemäß Anhang I Kapitel VI, wobei es dem amtlichen Tierarzt des Betriebs obliegt, die Diagnose zu stellen;
b)
sofern die Hilfskraft die Voraussetzungen nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe b) erfüllt:

i)
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften des Anhangs I Kapitel I, V, VII und X und des Anhangs II und der Vorschriften des Anhangs I Nummer 47;
ii)
Feststellung, daß bei der Fleischuntersuchung keine der in Anhang I Kapitel IX Nummer 53 genannten Mängel vorliegen;
iii)
Fleischuntersuchungen gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 47 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b), insbesondere Beurteilung der Qualität der Tierkörper und der Zurichtung, sofern der amtliche Tierarzt in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte an Ort und Stelle tatsächlich zu überwachen;
iv)
Überwachung der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XII Nummer 67;
v)
Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;
vi)
Überwachung der Beförderungsmittel und Transportfahrzeuge sowie der Verladebedingungen gemäß Anhang I Kapitel XV.

Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

Um die obengenannte Unterstützung leisten zu können, werden die Hilfskräfte einem Kontrollteam zugeordnet, das unter der Aufsicht und Verantwortung des amtlichen Tierarztes arbeitet. Es muß sich um vom betreffenden Betrieb unabhängige Bedienstete handeln. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats legt für jeden Betrieb die Zusammensetzung des Kontrollteams fest, so daß sichergestellt ist, daß der amtliche Tierarzt die genannten Vorgänge überwachen kann.

Die Einzelheiten der Unterstützung gemäß diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 geregelt.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß das Personal eines bestimmten Betriebs, das durch den amtlichen Tierarzt besonders geschult wurde — wobei die allgemeinen Kriterien hierfür nach dem Verfahren des Artikels 21 vor dem 1. Oktober 1993 festzulegen sind — unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes die Untersuchungen gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 47 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) durchführt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten beauftragen eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung mit der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der von dem amtlichen Tierarzt im Hinblick auf die Diagnose von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten vorgenommenen Untersuchung vor der Schlachtung und Fleischuntersuchung.

Wird eine solche Krankheit diagnostiziert, so sind die den spezifischen Fall betreffenden Ergebnisse unverzüglich den für die Kontrolle des Ursprungsbestandes zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben über bestimmte Krankheiten, insbesondere im Fall der Feststellung von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere folgende Einzelheiten fest:

die Häufigkeit der Vorlage der Angaben bei der Kommission,

die Art der Angaben,

die Krankheiten, über die Angaben eingeholt werden müssen,

die Verfahren für das Einholen und für die Auswertung der Angaben.

Artikel 10

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit der zuständigen einzelstaatlichen Behörde Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie durch die zugelassenen Betriebe kontrolliert. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Die Kommission arbeitet, nachdem sie die Stellungnahme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses eingeholt hat, eine Empfehlung für Regeln für die in diesem Absatz vorgesehenen Kontrollen aus.

(2) Der Rat überprüft diesen Artikel vor dem 1. Januar 1995 anhand eines Berichtes der Kommission, dem etwaige Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Anforderungen nach Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe a) zulassen, daß die für die Erzeugung von Stopflebern bestimmten Tiere im Mastbetrieb selbst betäubt, entblutet und gerupft werden, sofern dies in einem gesonderten Raum geschieht, der den Anforderungen von Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe b) entspricht, und die nicht ausgenommenen Tierkörper — gemäß Anhang I Kapitel XV — unmittelbar in einen zugelassenen Zerlegungsbetrieb verbracht werden, der über einen gesonderten Raum im Sinne von Anhang I Kapitel III Nummer 15 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich verfügt, in dem die Tierkörper innerhalb von 24 Stunden unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes ausgenommen werden müssen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten können weiterhin die Anwendung des Tauchkühlverfahrens für frisches Geflügelfleisch erlauben, sofern dieses nach Maßgabe des Anhangs I Kapitel VII Nummern 42 und 43 durchgeführt wird. Das gemäß diesem Verfahren gekühlte frische Geflügelfleisch kann entweder gekühlt, gefroren oder tiefgefroren vermarktet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen dieses Verfahren noch angewandt wird, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so rasch wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem 1. Januar 1994, hiervon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von nach Maßgabe des Anhangs I Kapitel VII Nummern 42 und 43 gekühltem frischem Geflügelfleisch in ihr Hoheitsgebiet nicht untersagen, wenn die Anwendung dieses Kühlverfahrens in dem Begleitdokument nach Artikel 3 Absatz I Abschnitt A Buchstabe i) angegeben ist und

a)
das Geflügelfleisch gekühlt oder nach der Kühlung ohne unbillige Verzögerung gefroren oder tiefgefroren wurde,
b)
das gekühlte Geflügelfleisch in ihrem Hoheitsgebiet nach denselben Verfahren gewonnen wird.
Artikel 13

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(12) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Kontrollen am Ursprungsort, die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen.

KAPITEL III

Vorschriften für Einfuhren in die Gemeinschaft

Artikel 14

A.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 muß festgestellt worden sein, daß die Bedingungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem frischem Geflügelfleisch den Bedingungen, die für die Vermarktung von gemäß den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 13 gewonnenem frischem Geflügelfleisch vorgesehen sind, mindestens gleichwertig sind.
B.
Zur einheitlichen Durchführung des Abschnitts A finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung:

1.
In die Gemeinschaft darf nur frisches Geflügelfleisch eingeführt werden, das

a)
aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt, die in der gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/494/EWG aufgestellten Liste aufgeführt sind und die Erfordernisse der vorliegenden Richtlinie erfüllen,
b)
aus Betrieben stammt, für die die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber der Kommission die Garantie gegeben hat, daß diese Betriebe die Erfordernisse dieser Richtlinie erfüllen,
c)
mit der in Artikel 12 der Richtlinie 91/494/EWG genannten Bescheinigung versehen ist; diese Gesundheitsbescheinigung ist durch eine Bescheinigung zu ergänzen, wonach dieses Fleisch den in Kapitel II veröffentlichten Anforderungen entspricht, gegebenenfalls die ergänzenden Bedingungen nach Nummer 2 Buchstabe b) erfüllt oder gleichwertige Garantien im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b) bietet. Erforderlichenfalls wird der Inhalt dieser Bescheinigung nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

2.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 wird folgendes festgelegt:

a)
ein Gemeinschaftsverzeichnis der Betriebe, die die Erfordernisse nach Buchstabe b) erfüllen. Bis zur Erstellung dieses Verzeichnisses sind die Mitgliedstaaten befugt, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen sowie die für Betriebe mit einer nationalen Zulassung erforderliche nationale Gesundheitsbescheinigung beizubehalten;
b)
die besonderen Bedingungen sowie die gleichwertigen Garantien in bezug auf die weiteren Anforderungen dieser Richtlinie, ausgenommen jene von Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe d) sowie von Anhang I Kapitel VI, Kapitel VII Nummern 42 und 43 und Kapitel VIII. Diese Bedingungen und Garantien dürfen nicht weniger streng als diejenigen der Artikel 3 bis 6 und 8 bis 13 sein.

3.
Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen,

a)
ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können;
b)
ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Häufigkeit und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

4.
Solange die in Absatz 3 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die Hygienevorschriften im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

Artikel 15

In das in Artikel 14 Abschnitt B Nummer 2 vorgesehene Verzeichnis dürfen nur diejenigen Drittländer oder Teile von ihnen aufgenommen werden,

a)
von denen aus die Einfuhr nicht aufgrund der Richtlinie 91/494/EWG Artikel 9 bis 12 verboten ist;
b)
die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihrer Veterinär- und Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG(13) oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/494/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können oder
c)
deren Veterinärdienste die Einhaltung von Gesundheitsvorschriften garantieren können, die den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertig sind.
Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur frisches Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt wird, das

mit der in Artikel 14 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bescheinigung versehen ist;

die in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen ohne Beanstandung durchlaufen hat.

(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel

gelten für Einfuhren aus Drittländern, für die keine Anforderungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, sofern sie nicht günstiger als diejenigen des Artikels 14 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b) sind;

müssen die Einfuhren unter den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Bedingungen erfolgen.

Artikel 17

Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Nummer 3 der Richtlinie 90/675/EWG gilt für die Einfuhren Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 18

(1) Die Bestimmungen der Anhänge gelten nicht für Betriebe, die sich auf bestimmten Inseln der Griechischen Republik befinden, sofern die Erzeugung dieser Betriebe ausschließlich für den lokalen Verbrauch bestimmt ist.

(2) Die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren kann beschlossen werden, Absatz 1 im Hinblick auf eine schrittweise Ausdehnung der Gemeinschaftsnormen auf sämtliche Betriebe, die sich auf den in Absatz 1 genannten Inseln befinden, anzupassen.

Artikel 19

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge, um sie insbesondere an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Artikel 20

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann folgendes festgelegt werden:

die besonderen Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten;

die Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse sowie die Kontrollmodalitäten, die es ermöglichen, die Ausgangsprodukte bis zu ihrem Herkunftsbetrieb zurückzuverfolgen.

Artikel 21

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des durch den Beschluß 68/361/EWG(14) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, nachstehend „Ausschuß” genannt, diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen und führt sie unverzüglich durch, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b)
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).

(2)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(3)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).

(4)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(5)

ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.

(6)

Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Maßnahmen zur Verhütung bestimmter Zoonosen bzw. ihrer Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft, um bestimmte lebensmittelbedingte Infektionen und Vergiftungen zu verhindern (Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).

(7)

ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1989, S. 43.

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 675/92 der Kommission (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 8).

(9)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(10)

ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/358/EWG (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46).

(11)

ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

(12)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

(13)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/688/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18).

(14)

ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

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