Präambel RL 92/116/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Geflügelfleisch fällt unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Die Herstellung dieser Erzeugnisse und der Handel damit stellen für die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen der genannten Erzeugnisse erlassen werden.

Durch die Richtlinie 71/118/EWG(4) wurden die gesundheitlichen Bedingungen festgelegt, die beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch zu erfüllen sind.

Die Gemeinschaft muß bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt, schrittweise zu verwirklichen.

In der Richtlinie 89/662/EWG(5) wurde eine Regelung für die Kontrollen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt aufgestellt, die insbesondere die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Im Rahmen des Handelsverkehrs muß diese Regelung auch auf frisches Geflügelfleisch angewandt werden.

Zu diesem Zweck müssen die Vorschriften der Richtlinie 71/118/EWG im Hinblick auf ihre Anpassung an die neue Gemeinschaftspolitik geändert werden.

Es ist in diesem Zusammenhang angezeigt, in erster Linie den Erzeugern die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie aufzuerlegen und die zuständige Behörde zur Überwachung der Anwendung dieses Grundsatzes der Eigenkontrolle zu verpflichten.

Durch diese Anpassung sollen insbesondere die hygienischen Bedingungen vereinheitlicht werden, die für die Erzeugung, Lagerung und Beförderung von Geflügelfleisch gelten.

Es erscheint notwendig, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Arten des Direktverkaufs auszunehmen.

Bestimmte Erzeugnisse des Direktverkaufs zwischen Erzeuger und Endverbraucher sollten von der Richtlinie nicht erfaßt werden.

Es ist damit zu rechnen, daß einige bereits vor dem 1. Januar 1992 arbeitende Betriebe aufgrund ihrer besonderen Situation nicht alle in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen können.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollten ein Zulassungsverfahren für Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gesundheitlichen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden.

Strukturschwache Betriebe sind nach vereinfachten Struktur- und Infrastrukturkriterien zuzulassen, wobei die Hygienevorschriften dieser Richtlinie einzuhalten sind.

Die Genußtauglichkeitskennzeichnung von Geflügelfleisch durch den amtlichen Tierarzt ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Gewähr dafür zu geben, daß eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Dennoch ist auch die Genußtauglichkeitsbescheinigung im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung von Geflügelfleisch beizubehalten, sofern tiergesundheitliche Aspekte betroffen sind.

In der Gemeinschaft vermarktete Erzeugnisse aus Drittländern müssen denselben Schutz der menschlichen Gesundheit ermöglichen. Es ist daher angezeigt, in bezug auf diese Erzeugnisse Garantien zu verlangen, die den Garantien, welche die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bieten, gleichwertig sind, und auf sie die Kontrollgrundsätze und -vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(6) anzuwenden.

Um den Fristen Rechnung zu tragen, die für die Schaffung der Gemeinschaftsinspektion erforderlich sind, mit der für die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien durch Drittländer gesorgt werden soll, ist vorübergehend an den einzelstaatlichen Kontrollvorschriften gegenüber diesen Ländern festzuhalten.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Für die Griechische Republik sind wegen der auf die geographische Lage dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden besonderen Versorgungsschwierigkeiten Ausnahmeregelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist entlegenen Regionen eine zusätzliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einzuräumen.

Die Annahme spezifischer Regeln für von dieser Richtlinie erfaßte Erzeugnisse berührt nicht die Annahme allgemeiner Regeln betreffend die Hygiene und die Nahrungsmittelsicherheit, hinsichtlich deren die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt hat.

Der Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben.

Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Richtlinie 71/118/EWG zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 71, ABl. Nr. C 276 vom 23. 10. 1991, S. 10, ABl. Nr. C 262 vom 14. 10. 1981, S. 3, und ABl. Nr. C 36 vom 14. 2. 1992, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 56, und ABl. Nr. C 129 vom 20. 3. 1991, S. 166.

(3)

ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 56.

(4)

ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

(5)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(6)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

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