Artikel 26 RL 92/119/EWG

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen Ausschuß unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)
Die Kommission erläßt die Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b)
Entsprechen die Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von fünfzehn Tagen seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

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